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Welche Informationspflichten hat der Handelsvertreters gegenüber dem Prinzipal?

§ 5 HVertrG sieht ausdrücklich Informationspflichten des Handelsvertreters gegenüber dem Prinzipal vor. So sind dem Prinzipal die im Rahmen der Tätigkeit des Handelsvertreters "erforderlichen Mitteilungen" zu erstatten. Der Handelsvertreter ist außerdem dazu verpflichtet den Prinzipal über jedes angeworbene Geschäft unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilungspflichten sind zwingend nach § 27 Abs.2 HVertrG, man kann sie also nicht durch eine spezielle vertragliche Regelung ausschließen. Die Vertragsparteien dürfen diese allgemeinen Verpflichtungen im Handelsvertretervertrag konkretisieren. Zu beachten ist hierbei, dass der selbstständige Arbeitscharakter der Tätigkeit des Handelsvertreters durch diese Konkretisierung nicht unterlaufen werden darf.

Zu den Verpflichtungen im Detail:

Gem. § 5 HVertrG ist der Handelsvertreter verpflichtet in der Ausübung seiner Tätigkeit die Interessen des Prinzipals zu wahren. Die Verpflichtung zu "erforderlichen Mitteilungen" ist folglich weit zu interpretieren. So muss der Prinzipal über länger andauernde Krankheiten des Handelsvertreters aufgeklärt werden. Auch diverse Knochenbrüche, die ihm an der Ausübung seiner Tätigkeit hindern, oder Kuraufenthalte sind mitteilungspflichtig. Erkältungen, wie z.B. Schnupfen, die nicht länger andauern, müssen nicht mitgeteilt werden, weil der Handelsvertreter nur kurz und vorübergehend verhindert ist.

Ist der Handelsvertreter aufgrund einer Krankheit, die keine absehbare Verbesserung versprechen lässt, arbeitsunfähig, berechtigt dies den Prinzipal zur Vertragsauflösung. Trotzdem steht dem Handelsvertreter in diesem Fall sein Ausgleichsanspruch zu.

Wird dem Handelsvertreter der Führerschein, z.B. aufgrund Trunkenheit am Steuer entzogen, muss dieser Umstand unverzüglich dem Prinzipal bekannt gegeben werden. Dies leuchtet ein, da für die Tätigkeit des Handelsvertreters ein KFZ notwendige und alternativlose Voraussetzung ist. Unterlässt der Handelsvertreter diese Mitteilung, erlischt der Anspruch auf Ausgleich, da er schuldhaft seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.
Dem Prinzipal steht es frei den Handelsvertretervertrag zu kündigen, egal, ob der Handelsvertreter seine Mitteilungspflicht erfüllt hat oder nicht. Die Dauer der Verhinderung des Handelsvertreters ist zwar absehbar, nichtsdestotrotz aber kann der Prinzipal den Umstand des Führerscheinentzugs als Beweis dafür verwenden, dass der Vertragspartner kein verlässlicher Vertragspartner ist. 

Über jedes angeworbene Geschäft des Handelsvertreters ist Bericht zu erstatten im Sinne des § 5 HVertrG. Diese Verpflichtung umfasst auch die Darlegung von bereits angestrengten Bemühungen und Einschätzungen der Chancen auf Geschäftsabschlüsse. Die laufende Berichterstattung über das Tagesgeschäft hingegen fällt nicht unter die Verpflichtungen des Handelsvertreters gegenüber dem Prinzipal.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.

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