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Das Strafrecht und das Strafverfahren in Österreich, Ihr Law Experts Strafverteidiger in Österreich hilft rasch und kompetent österreichweit, Strafrecht Österreich, Von West (Innsbruck) bis Ost (Wien)

 

Strafrecht in Österreich, Strafrecht Österreich - Ihr Law Experts Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit

Das Strafrecht ist grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, welches von einer Über- und Unterordnung der Verfahrensparteien geprägt ist (d.h. der Staat ist dem Bürger übergeordnet). Es umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, in denen die Voraussetzungen für eine Straftat und ihre Rechtsfolgen festgelegt sind.

In jeder entwickelten Gesellschaft hat das Strafrecht als besondere Schutzinstanz für besonders wertvolle Rechtsgüter wie das menschliche Leben eine bedeutende Rolle. Das Strafrecht zeigt die Grenze auf, von dem, was in einer Gesellschaft nicht mehr toleriert wird. Ist somit eine Handlung auf Basis der Normen des Strafrechtes zu prüfen, so muss bereits eine gewisse Intensität der Tat bzw. der Handlung gegeben sein. Weniger massive Eingriffe in Rechtsgüter wie zum Beispiel das zu schnell Fahren mit einem Kfz sind bewusst nicht dem Strafrecht, sondern zum Beispiel dem Verwaltungsstrafrecht unterworfen.

Die wichtigsten strafrechtlichen Regelungen sind im Strafgesetzbuch (StGB) enthalten. In einzelnen Paragrafen werden Tatbestände wie Diebstahl, Veruntreuung, Betrug oder Körperverletzung, aber auch Delikte wie beispielsweise die Verletzung der Unterhaltspflicht behandelt. Im Strafgesetzbuch wird in den einzelnen Paragrafen zu den einzelnen Delikten die Straftat beschrieben und die bei deren Begehung drohende Strafe festgelegt.

Die im Strafgesetzbuch festgelegten Sanktionen werden ausschließlich von Gerichten verhängt. Von diesen Sanktionen sind aus logischen Gründen immer nur natürliche Personen, also Menschen, betroffen. Nachdem Unternehmen bzw. juristische Personen eben keine Gefängnisstrafe "absitzen" können, ist bei Straftaten unter Involvierung von juristischen Personen bzw. Firmen immer zu hinterfragen, welche natürlichen Personen hinter diesen Unternehmen stehen. Nur diese Personen können sodann in einem Strafverfahren verurteilt werden.

Weiters ist im Strafverfahren auch zu beachten, dass das Strafrecht grundsätzlich räumlich in Bezug auf den Geltungsbereich auf das Inland beschränkt ist.

 

Der Schutz von Rechtsgütern im österreichischen Strafrecht, Strafrecht Österreich - Ihr Law Experts Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit

Die jeweilige Gesellschaft bzw. der jeweilige Staat legt selbst fest, welche Rechtsgüter unter dem besonderen Schutz des Strafrechtes gestellt werden sollen. Das Strafrecht dient in der Folge dazu, diese besonders wertvollen Rechtsgüter, wie beispielsweise das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen zu schützen, indem die Verletzung dieser Rechtsgüter unter Sanktionen gestellt wird. Die Strafbarkeit von Straftaten, die diese besonderen Rechtsgüter gefährden und die dazugehörende Höhe der Strafe werden durch Gesetze geregelt.

Eine Handlung, also ein Tun oder Unterlassen, ist im österreichischen Strafrecht dann strafbar, wenn sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Der Tatbestand ist die gesetzliche Umschreibung der verbotenen Tat gemäß dem österreichischen Strafgesetzbuch. In diesem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, ob der Täter fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

Zu beachten ist auch, dass rechtswidrige (verbotene) Taten allerdings durch bestimmte Gründe (z.B. Notwehr) gerechtfertigt sein können. Ist eine rechtswidrige Tat nach Ansicht des Gerichts gerechtfertigt, wird der Täter nicht bestraft, sondern freigesprochen.

Ein weiterer Aspekt im österreichischen Strafrecht im Strafverfahren ist die Frage der Schuldfähigkeit. Nicht schuldfähig sind z.B. Geisteskranke oder Menschen, die zum Tatzeitpunkt an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung litten und dadurch unfähig waren, das Unrecht ihrer Tat einzusehen.

 

Gesetzliche Grundlagen für das Strafverfahren in Österreich, Das Strafprozessrecht in Österreich, Strafrecht Österreich - Ihr Law Experts Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit

Das österreichische Strafverfahren ist überwiegend in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die Strafprozessordnung ist als Teil des öffentlichen Rechts zwingendes Recht, welches das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung bis hin zu den damit zusammenhängenden Entscheidungen regelt. Im Strafprozessrecht (Strafprozessordnung, kurz StPO) ist somit der Ablauf der Strafverfolgung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht geregelt. Die Strafprozessordnung in Österreich dient somit der Durchsetzung des materiellen Strafrechts, welches im österreichischen Strafgesetzbuch geregelt ist.

Unter Straftat im Sinne der Strafprozessordnung wird in Österreich jede mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung verstanden.

Im tatsächlichen Strafverfahren wird unter Anwendung der Regeln der österreichischen Strafprozessordnung geklärt, ob eine Person eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen hat und welche Strafe dafür verhängt wird.

 

Der Ablauf des österreichischen Strafverfahrens, Strafrecht Österreich - Ihr Law Experts Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit

Die unterschiedlichen Stadien des österreichischen Strafverfahrens lassen sich im Wesentlichen in folgende drei Stadien gliedern:

  • Ermittlungsverfahren: Das Strafverfahren beginnt grundsätzlich mit dem Ermittlungsverfahren, in welchem der Sachverhalt soweit geklärt werden soll, dass die zuständige Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde entscheiden kann, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll.
  • Hauptverfahren: Entscheidet die Staatsanwaltschaft, dass Anklage erhoben wird, so kommt es zum Hauptverfahren. Im Hauptverfahren entscheidet ein unabhängiger Richter oder ein Schöffen- oder Geschworenensenat auf Basis der erhobenen Beweise über die Frage, ob der Angeklagte als schuldig oder unschuldig anzusehen ist.
  • Rechtsmittelverfahren: Ergeht in der Folge ein Strafurteil, dann kann dieses auf der Basis der Regelungen über das Rechtsmittelverfahren angefochten werden.
 

Die Grundsätze im österreichischen Strafverfahren, Strafrecht Österreich - Ihr Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit, Wien bis Innsbruck

Das Strafrecht unterscheidet sich von anderen Rechtsgebieten unter anderem im Wesentlichen durch den Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialprinzip). Die Offizialmaxime bzw. Amtswegigkeit im österreichischen Strafverfahren bedeutet, dass bei einem Anfangsverdacht einer Straftat bzw. einer Kenntnisnahme durch die Behörden jedenfalls ermittelt werden muss. In der Praxis hat das zur Folge, dass ein „Zurückziehen“ einer bereits erstatteten Anzeige durch das Opfer grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Weiters ist das Strafverfahren in Österreich vom Untersuchungsgrundsatz bestimmt. Gemäß diesem Grundsatz hat die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und das Gericht die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung einer Tat relevant sind.

Überdies ist das österreichische Strafverfahren unter den Grundsatz der Objektivität gestellt. Dies bedeutet, dass alle Richter, Staatsanwälte und Organe der Polizei ihre Tätigkeiten unparteiliche und unvoreingenommen ausüben müssen. Dies hat zur Folge, dass belastende wie auch entlastende Umstände und Beweismittel mit der gleichen Sorgfalt zu erheben sind.

Weitere Grundsätze des österreichischen Strafverfahrens sind unter anderem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der Gesetzmäßigkeitsgrundsatz, der Grundsatz der Mündlichkeit im Verfahren sowie der Grundsatz der Öffentlichkeit, das Recht auf ein rechtliches Gehör sowie das Recht auf Verteidigung.

Von besonderer Relevanz in der heutigen Zeit mit breiter Medienberichterstattung in Tageszeitungen und im Internet sowie Social Media ist weiters die Unschuldsvermutung. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu sehen.

 

Die Beweiswürdigung im österreichischen Strafrecht, Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“, Strafrecht Österreich - Ihr Law Experts Strafverteidiger vertritt Sie österreichweit

Gemäß dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht aufgrund der Beweise nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob Tatsachen als erwiesen zu gelten haben.

Der Beweis ist die überzeugende Begründung für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Tatsache. Die Beweismittel sind in der österreichischen Strafprozessordnung nicht abschließend aufgezählt.

Gemäß Strafprozessordnung in Österreich darf das Gericht Feststellungen nur auf Basis der in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweise treffen. Die Beweiswürdigung ergibt sich aus den §§ 258, 270 der österreichischen Strafprozessordnung (StPO).

Um ein möglichst gerechtes Urteil im wichtigen Bereich des Strafrechtes zu ermöglichen, sieht das österreichische Strafrecht vor, dass bei der Beweiswürdigung durch das Gericht sämtliche Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft auf ihre Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zu prüfen sind. In Bezug auf die im jeweiligen Strafverfahren vorliegen Beweismittel sind diese Beweise nicht nur einzelnen zu prüfen bzw. zu würdigen, sondern ist auch insbesondere der Gesamtzusammenhang zu beachten.

Über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, entscheidet das Gericht im österreichischen Strafrecht eben nach seiner freien, aus der gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; § 258 Abs 2 Satz 2 StPO).

In Bezug auf diese für das Strafverfahren und die Verurteilung relevanten Tatsachen muss ein Überzeugungsgrad vorliegen, der keinen vernünftigen Zweifel bestehen lässt. Aus diesem Umstand folgt der sogenannte Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“, wonach das Gericht im Zweifel für den Angeklagten, also gegen eine Verurteilung zu entscheiden hat.

 

Wirtschaftsstrafrecht und Finanzstrafrecht, Strafrecht Österreich - Wir verbinden Unternehmensrechtskompetenz mit Know-how im Strafrecht

Die letzten spektakulären Wirtschaftsstrafrechtsfälle haben deutlich gemacht, dass die Tätigkeiten eines Unternehmens und ihrer Geschäftsführer nicht nur zivilrechtliche Aspekte sondern immer öfter auch den Bereich des Strafrechtes berühren. Große Banken- und Unternehmenskrisen bis hin zu großen Insolvenzen sind nicht selten auf einen zu nachlässigen Umgang in Bezug auf Unternehmensentscheidungen zurückzuführen. Auch der immer stärker in den internationalen Fokus tretende Bereich der Wirtschaftskriminalität (white collar crime) und strafrechtliche Ermittlungen in diesem Feld haben zu großen und länderübergreifenden Strafverfahren geführt.

Law Experts Rechtsanwälte verbinden spezialisiertes Know-how im Bereich des Unternehmensrechtes mit einschlägiger Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung und des Strafrechtes. Wir unterstützen Sie nicht nur dann, wenn bereits ein Strafverfahren ansteht, sondern auch durch vorausschauende Beratung, um strafrechtliche Risiken in Ihrem Unternehmen zu vermeiden bzw. zu minimieren (Strafrechtliche Compliance).

 

Der Strafverteidiger in Österreich, Strafrecht Österreich- Ihr Strafverteidiger berät Sie österreichweit

Bereits auf Basis von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich, dass dem Beschuldigten das Recht einzuräumen ist, sich selbst zu verteidigen oder einen Verteidiger seiner Wahl beizuziehen. Kann er selbst keinen Strafverteidiger bezahlen, so ist ihm unentgeltlich ein Beistand als Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen.

Im Sinne der Strafprozessordnung ist ein Verteidiger eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich berechtigte Person, welche von einem Beschuldigten als Rechtsbeistand zur Vertretung bevollmächtigt wurde.

Der Strafverteidiger, wie der Rechtsanwalt in der Rechtsordnung im Allgemeinen, hat in Bezug auf die Verteidigung der Rechte einer Person eine besondere gesellschaftspolitische Verantwortung und Rolle. Der Strafverteidiger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze im österreichischen Strafverfahren eingehalten werden und der Beschuldigte bzw. Angeklagte die bestmögliche Vertretung vor den Behörden und vor dem Gericht erhält. Der Strafverteidiger in Österreich steht dem Beschuldigten als Rechtsbeistand beratend und umfassend unterstützend zur Seite. Der Strafverteidiger ist berechtigt und verpflichtet, jedes Verteidigungsmittel zu gebrauchen. Der Strafverteidiger soll alles, was der Verteidigung des Beschuldigten dient, vorbringen, was zur Folge hat, dass für den Strafverteidiger der angeführte Grundsatz der Objektivität nicht gilt.

 

Strafrecht Österreich, Wirtschaftsstrafrecht - Wir als Ihre Strafverteidiger und Rechtsanwälte in Österreich vertreten Sie in ganz Österreich

Law Experts Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker und sein Team unterstützen Sie aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich des internationalen Unternehmensrechtes sowie des Zivil- und Prozessrechtes in Fragen des Unternehmens- und Wirtschaftsstrafrechtes, Verwaltungsstrafrechtes und Allgemeines Strafrecht und berät bei der zivilrechtlichen Durchsetzung von Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen.

Wir unterstützen Sie umfassend im Bereich des Strafrechtes und der Strafverteidigung und verhelfen Ihnen unbürokratisch zu Ihrem Recht. Wir bieten im Bereich Strafrecht, Verwaltungsstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht insbesondere folgende Leistungen an:

  • Prüfung von Sachverhalten in Bezug auf ihre strafrechtliche Dimension im nationalen und internationalen Kontext
  • Rechtsberatung und Information über die Rechte als Opfer oder Täter in Strafsachen
  • Professionelle und engagierte Verteidigung Ihrer Rechte/Strafverteidigung, somit Vertretung Ihrer Rechte vor Polizei, Finanzpolizei, Zollbehörde, sonstigen Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaft und vor Gericht, auch bereits bei der ersten Einvernahme vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens
  • Effektive und professionelle Vertretung Ihrer Rechte bereits im Ermittlungsverfahren und Erreichung von Einstellungen von Strafverfahren bevor es zur Hauptverhandlung kommt
  • Vertretung Ihrer Rechte im Hauptverfahren vor dem zuständigen Gericht
  • Wahrnehmung Ihrer Rechte in Untersuchungshaft bzw. Haft
  • Vertretung von Privatbeteiligten und Opferschutz, Erreichung von Schadenersatzzahlungen ohne gesonderte Einleitung von Zivilverfahren durch Anschluss des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter
  • Erstattung von Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft für Mandanten, die durch strafbare Handlungen beeinträchtigt wurden
  • Ausarbeitung und Einbringung von Rechtsmitteln gegen Strafurteile, etwa Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung
  • Nach erfolgter Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe: Erreichung der Möglichkeit eines Haftaufschubes oder einer Fußfessel (elektronisch überwachter Hausarrest) anstatt Antritt der Strafhaft
  • Beratung des Vorstandes / der Geschäftsführung zu unternehmerischen Abläufen zur vorzeitigen Vermeidung strafrechtlicher Problemstellungen
  • Beratung und Vertretung in strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Angelegenheiten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
  • Compliance-Beratung

Law Experts Rechtsanwälte verfügen über internationale Erfahrung und Standorte in Innsbruck (Kanzleisitz) und Wien. Wir beraten und vertreten Sie österreichweit gerne sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich umfassend im Bereich des Strafrechtes und der Strafverteidigung.

Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent in ganz Österreich! Hier klicken, um eine Email an Law Experts Rechtsanwälte zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.

 

 

 

 

Mitglied von: Die österreichischen Rechtsanwälte, ÖGEBAU, Corporate INTL, GLOBAL LAW EXPERTS, LEGAL 500

 

 

Strafrecht Österreich: Finden Sie mehr Informationen zum österreichischen Strafrecht, der Strafverteidigung in Österreich wie folgt:

 

Das Vorverfahren im österreichischen Strafrecht, Die Strafverteidigung in Österreich, Strafrecht Österreich

Am Beginn eines jeden Strafverfahrens steht ein bestimmter Verdacht. Ist es möglich, diesen Verdacht von Anfang an auszuräumen, so kann ein Strafverfahren eventuell überhaupt verhindert werden. Aus diesem Grund ist es auch äußerst sinnvoll, einen Strafverteidiger möglichst früh und umgehend einzuschalten. Ein professioneller Strafverteidiger kann in der Folge dazu beitragen, dass der Verdacht zerstreut werden kann und sodann es überhaupt zu keinem Strafverfahren kommt. Kommt es erst zu einer Anklageerhebung durch die zuständige Staatsanwaltschaft, so ist es bereits schwieriger, als Strafverteidiger lenkend einzugreifen.

 

Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter, Strafrecht Österreich

Als Verdächtiger wird jede Person bezeichnet, gegen jene aufgrund eines Anfangsverdachts bereits ermittelt wird.

Als Beschuldigter wird jeder Verdächtige bezeichnet, sobald er aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Angeklagter ist jeder Beschuldigte, gegen den bereits eine Anklage erhoben wurde.

 

Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungen, Strafrecht Österreich

Der Strafverteidiger ist in Österreich berechtigt, bei allen Beschuldigteneinvernahmen anwesend zu sein.

Bei Beschuldigten, die die Verfahrenssprache in Österreich nicht sprechen, besteht das Recht, einen Dolmetsch hinzuzuziehen.

In Österreich ist der Strafverteidiger berechtigt und verpflichtet, in Einseitigkeit alles für seine Mandanten zu unternehmen und insbesondere entlastende Umstände vorzubringen.

 

Verteidigung und Staatsanwaltschaft im österreichischen Strafrecht, Strafrecht Österreich

Im Gegensatz zum Strafverteidiger hat der Staatsanwalt die Verpflichtung, das Ermittlungsverfahren auf objektiver Basis zu führen. Die Aufgabe des Staatsanwaltes ist es daher nicht, nur die Überführung eines vermeintlichen Verbrechers zu verfolgen. Vielmehr hat der Staatsanwalt die Verpflichtung, wie eben alle im Strafverfahren tätigen Behörden, die zur Belastung und die zur Verteidigung dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Bedauerlicherweise wird diesem Grundsatz in der Praxis oft nicht ausreichend Rechnung getragen. Aus diesem Grundsatz folgt, dass eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft in Österreich nur dann zulässig ist, wenn der Beschuldigte tatsächlich ernsthaft verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben.

 

Privatbeteiligung im Strafrecht, Strafverteidiger in Österreich

Die Privatbeteiligung ist ein wesentliches Opferrecht. Die Privatbeteiligung ist ein in der Praxis relevantes Werkzeug von Personen, die Opfer einer Straftat geworden sind.
Das Strafrecht zielt an sich primär auf die staatliche Reaktion dem Straftäter gegenüber ab. Durch das Institut der Privatbeteiligung ist es jedoch möglich, bereits im Strafverfahren selbst Schadenersatz geltend zu machen und zu erhalten.

Das Gericht hat im Falle einer Privatbeteiligung im Strafverfahren über den Anspruch des Opfers mitzuentscheiden, wobei aber ein Schuldspruch des Täters notwendig ist. Wenn ein Freispruch ergeht oder der Anspruch nicht bzw. nicht zur Gänze zugesprochen wird, wird das Opfer vom Strafgericht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Abgesehen von den angeführten Rechten des Opfers hat ein Privatbeteiligter auch noch unter anderem das Recht

  • an der Hauptverhandlung teilzunehmen und Fragen zu stellen,
  • eigene Beweise zu beantragen,
  • Beschwerde gegen eine gerichtliche Einstellung einzubringen,
  • eine Berufung wegen der geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche zu stellen.
 

Die Beweismittel im Strafverfahren, Der Sachverständige im Strafrecht und Strafverfahren in Österreich, Strafverteidiger in Österreich

Im Strafverfahren gibt es verschiedene Beweismittel. Selbstverständlich sind die Aussage des Angeklagten (Beschuldigten), der Zeugen sowie der sogenannte Augenschein und die Urkunden als explizit in der Strafprozessordnung geregeltes Beweismittel besonders wichtig.

Neben diesen Beweismitteln ist aber der Sachverständigenbeweis von besonderer Bedeutung. Als Sachverständiger im Strafverfahren sollen jene Personen bestellt werden, die in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Nach der Definition der Strafprozessordnung sind Sachverständige von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht bestellte Personen, die aufgrund ihres besonderen Fachwissens in der Lage sind, für das Verfahren relevante Tatsachen festzustellen oder aus diesen für das Strafverfahren relevanten Tatsachen entsprechende Schlüsse für das Strafverfahren zu ziehen.

Grundsätzlich werden Sachverständige im Hauptverfahren ausschließlich vom Gericht bestellt. Im Strafverfahren in Österreich ist die Bestellung dann erforderlich, wenn der Sachverständige zur Klärung von für das Strafverfahren relevanten Fakten hilfreich und die besondere Fachkenntnis notwendig ist.

Die Bestellung eines Sachverständigen im österreichischen Strafverfahren im Hauptverfahren erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Basis eines Beweisantrages eines Verfahrensbeteiligten. Sachverständige können bei ihrer Befragung im Hauptverfahren entsprechend von allen Verfahrensbeteiligten befragt und konfrontiert werden, um Zweifel an allfälligen für den Angeklagten nachteiligen Schlüssen des Sachverständigen zu hinterfragen.

In Bezug auf ein von einem Verfahrensbeteiligten vorgelegten Privatgutachten ist es so, dass dieses grundsätzlich weder zum Akt genommen noch verlesen werden muss. Betreffend eines Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gilt jedoch das Verlesungsverbot, woraus folgt, dass der Sachverständige im Strafverfahren in Österreich grundsätzlich einen entsprechenden mündlichen Vortrag zu erstatten hat.

 

Der Indizienbeweis im österreichischen Strafverfahren, Indizienkette, Strafrecht Österreich

Gemäß der österreichischen Strafprozessordnung ist im österreichischen Strafverfahren die Verwertung von Indizienbeweisen zulässig.

Indizien sind mittelbare Beweise bzw. Hilfsbeweise, die nicht über die Tat selbst, sondern nur über verdachterregende Umstände erhoben werden. Indizienbeweise sind jeweils für sich allein nicht geeignet, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen. Vielmehr bedarf es zur Herstellung dieser Überzeugung einer den logischen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglichenden Mehrheit von Indizien, der sogenannten geschlossenen Indizienkette.

 

Das Urteil im Strafverfahren in Österreich, Strafverteidiger in Österreich

Im österreichischen Strafverfahren sind Strafurteile grundsätzlich nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verkünden und auszufertigen. Im Urteil darf das Gericht eben nur jene Beweise heranziehen und berücksichtigen, die in der Hauptverhandlung im Strafverfahren auch tatsächlich unmittelbar vorgekommen sind. Mit dem Strafurteil entscheidet das Gericht über Schuld, Strafe und privatrechtlicher Ansprüche.

Wird der Angeklagte in einem Strafverfahren in Österreich schuldig befunden, muss das Strafurteil insbesondere auf folgende Punkte Bezug nehmen:

  • Tat, für welche der Angeklagte für schuldig befunden worden ist.
  • Strafbare Handlung, die der Angeklagte zu verantworten hat.
  • Anführung der strafgesetzlichen Bestimmung, welche angewendet wurde.
  • Die Strafe, zu welcher der Angeklagte verurteilt wurde.
  • Die Entscheidung über Entschädigungsansprüche und die Prozesskosten.

Der Angeklagte ist im österreichischen Strafrecht u.a. freizusprechen, wenn das Gericht erkennt, dass die angeklagte Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder der Tatbestand nicht erfüllt bzw. zu beweisen ist.

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nicht zur Hauptverhandlung in einem österreichischen Strafverfahren, so darf dieser in seiner Abwesenheit verurteilt werden, wenn es sich bei der Tat um lediglich ein sogenanntes Vergehen handelt und der Angeklagte bereits förmlich als Beschuldigter vernommen wurde und die Ladung zur Verhandlung dem Angeklagten bereits persönlich zugestellt wurde. Dieses Strafurteil ist dem Angeklagten in der Folge in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen und hat dann der Angeklagte nochmals das Recht, gegen dieses Abwesenheitsurteil binnen 14 Tagen Einspruch zu erheben.

 

Das Rechtsmittel im Strafrecht, Der Rechtsmittelverzicht im österreichischen Strafrecht, Strafverteidigung Österreich

Nach Verkündung des Urteils ist der Angeklagte über die ihm zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Ein Rechtsmittel ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils anzumelden.
Grundsätzlich steht das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zur Verfügung. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich immer gegen behauptete Fehler des jeweiligen Urteils (zum Beispiel Verfahrensfehler). Die Berufung kann wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche erfolgen.

Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, welches der Angeklagte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem Verteidiger abgibt, ist ohne Wirkung.

 

Die Geldstrafe im österreichischen Strafrecht, das Strafverfahren in Österreich

Wird vom Gericht über eine Person eine Geldstrafe verhängt, ist diese in Tagessätzen zu bemessen, wobei die Geldstrafe zumindest zwei Tagessätze zu betragen hat (§ 19 Abs 1 StGB).

Die Bestimmung der Anzahl der Tagessätze sowie die Höhe des einzelnen Tagessatzes muss sich nach unterschiedlichen Umständen richten und verfolgt im Wesentlichen den Zweck, dem verurteilten Rechtsbrecher eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards zu vermitteln bzw. eine entsprechende Sanktion zu setzen.

Maßgeblich für die Bemessung des Tagsatzes sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz.

 

Der Verein, Das Vereinsrecht und das Strafrecht

In Bezug auf die in Österreich besonders beliebten Vereinstätigkeiten wird oft übersehen, dass auch diese Tätigkeiten, obwohl sie oft ehrenamtlich erfolgen, strafrechtlich problematisch sein können.
Neben der zivilrechtlichen Haftung des Vereins bzw. eines seiner Mitglieder kann einerseits das einzelne Vereinsmitglied als auch andererseits den Verein selbst eine strafrechtliche Verantwortung treffen. Hier ist auch zu beachten, dass bei der strafrechtlichen Haftung des Vereinsmitglieds es bedauerlicherweise grundsätzlich keine Unterschiede zwischen ehrenamtlichen und bezahlten Vereinsfunktionären bzw. Vorstandsmitgliedern gibt.

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