Abmahnung durch einen Rechtsanwalt oder ein Unternehmen – Wir beraten Sie österreichweit, Law Experts Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Wiesflecker
Was ist eine Abmahnung – Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Als eine klassische Abmahnung durch ein Inkassobüro, Unternehmen oder einen oft im Ausland ansässigen Rechtsanwalt wird ein Mahnschreiben verstanden, in welchem Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. In diesem Anschreiben werden praktisch immer die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens sowie auch der Ersatz der Kosten des Einschreitens unter zumeist Androhung einer Klage gefordert. Oft liegt auch eine entsprechende Unterlassungserklärung dem Schreiben bei, welche innerhalb einer bestimmten Frist zu retournieren und ein bestimmter Betrag für das Verfassen des Mahnschreibens samt Unterlassungserklärung sowie ein gewisser Schadenersatzbetrag zu bezahlen ist. Bedauerlicherweise gibt es auch Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf rein dieses Geschäftsfeld der Abmahnungen spezialisiert haben und wird die gerichtliche Geltendmachung oft auch angedroht, obwohl man weiß, dass tatsächlich keine Klage erfolgt.
Welches sind die klassischen Fälle eine Abmahnung – Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Typische Fälle im Bereich des Verbraucherschutzes sind Abmahnungen beispielsweise in Bezug auf den Bereich Filesharing, Kopieren von Inhalten und Bildern im Internet etc. oder aber bei Unternehmen im Bereich von scheinbar durchgeführten unerlaubten Geschäftspraktiken.
Oft werden Konsumenten in relativ dubiosen E-Mails oder Schreiben aufgefordert, aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung (Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem Filmmaterial, Serien, Musik-Dateien) einem bestimmten Bertrag als einmalige Pauschalzahlung (Vergleichsangebot im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung) zu leisten.
Was ist bei einer Abmahnung zu tun – Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Wenn man eine derartige Abmahnung erhält, so ist es jedenfalls empfehlenswert, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In einem Erstgespräch ist abzuklären, inwiefern es sich tatsächlich um eine „seriöse“ Mahnsache handelt und inwiefern überhaupt eine relevante Rechtsgrundlage für die Abmahnung vorhanden ist.
Kommt man zum Schluss, dass es sich um einen der „unseriösen Massenabmahnungen“ handelt, so kann es auch ausreichend sein, nichts unternehmen bzw. nicht zu antworten. Selbstverständlich kann auch in diesen Fällen ein anwaltliches Antwortschreiben dazu führen, dass die Gegenseite weitere Schritte unterlässt.
Kommt man zum Schluss, dass es tatsächlich ein Fehlverhalten gibt, dass die Abmahnung rechtfertigt, so ist die Rechtssache genau zu prüfen und allenfalls ein entsprechend fundiertes Antwortschreiben an die Gegenseite zu richten oder gar ein Vergleichsbetrag anzubieten.
Ihr Spezialist im Fall von Abmahnungen, Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker, Österreich
Dr. Wiesflecker war jahrelang als Jurist beim Verein für Konsumenteninformation und Europäischen Verbraucherzentrum tätig und hat in diesen Jahren unzählige Abmahnungsfälle erfolgreich betreut. Als Rechtsanwalt ist Dr. Wiesflecker nach wie vor Vertrauens- und Vertragsanwalt der Kammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer, AK), welche als gesetzliche Interessensvertretung gegen derartige Abmahnung vorgeht.
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Weitere ausgewählte Informationen zum Thema Abmahnungen:
Abmahnung im Zusammenhang mit Fotos & Urheberrecht
Die Rechte des Urhebers entstehen mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte (z.B. das Recht ein Werk zu vervielfältigen und das Recht das Werk im Internet auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens) ein. Das Urheberrecht schützt ganz verschiedene Arten von geistigen Leistungen (z.B. Literatur, Musik oder Fotos). Bei Fotos besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere Art von Foto. Es darf daher kein Foto ohne Zustimmung auf dem eigenen Server abgespeichert und veröffentlicht werden. Beachte: Nicht nur Urheber, sondern auch andere Rechteinhaber können Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen (z.B. Bildagenturen). Hat jemand eine Urheberrechtsverletzung begangen, wird vielfach nicht sofort mit Klage vorgegangen, sondern mit einem Aufforderungsschreiben (Abmahnung) ink. einer Unterlassungserklärung. Wurde ein Foto, Video etc. ohne Zustimmung ins Internet gestellt, hat der Urheber bzw. Rechteinhaber Anspruch auf angemessenes Entgelt. Darüber hinaus kann er Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen. Wird zur Durchsetzung der genannten Ansprüche ein Rechtsanwalt beigezogen, so sind auch Anwaltskosten zu ersetzen.
Abmahnung und Links im Internet
Deutsche Gerichte haben schon entschieden, dass Linksetzer für einen rechtswidrigen Inhalt einer fremden Website wie für einen eigenen Inhalt haften, wenn sie auf ihrer Internetseite Links zu fremden Seiten legen. Die Rechtslage in Deutschland unterscheidet sich allerdings von derjenigen in Österreich. Die bisherige Judikatur zur Gehilfenhaftung im Wettbewerbsrecht war bei der Annahme einer Prüfpflicht eher zurückhaltend und hat diese nicht generell angenommen. Im konkreten Fall jobmonitor.com wurde eine Prüfpflicht vom OGH bejaht, diese darf jedoch nicht verallgemeinert werden. Der OGH stellte darauf ab, dass es die Intention des Linksetzers war, den fremden Inhalt in den eigenen gleichsam „einzubauen“. Eine solche Intention darf dem Linksetzer aber nicht generell unterstellt werden. Ob der Linksetzer den fremden Inhalt tatsächlich als eigenen übernehmen will, kann nur im Einzelfall aus den Sachverhaltsumständen beurteilt werden. Nur wenn der Linksetzer den fremden Inhalt tatsächlich übernehmen will, kann ihm eine Überprüfungspflicht für die fremden Inhalte auferlegt werden. Zusammenfassung
Eine generelle Pflicht des Linksetzers zur Prüfung der verwiesenen Inhalte kann nicht angenommen werden. Eine Prüfpflicht des Linksetzers sollte im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, ob dieser den fremden Inhalt in seinen eigenen Inhalt einbauen will.
Abmahnungen im Zusammenhang mit dem UWG
Zwischen Unternehmen ist es auch durchaus gängig, Verstöße von Konkurrenzunternehmen abzumahnen und dagegen auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorzugehen. Hier kann auch der in Österreich ansässige Schutzverband Abmahnungen vornehmen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Wettbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren Geschäftspraktiken (z.B. irreführende Werbung, Nachahmung oder Rufschädigung). Wer eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, dem drohen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche.