Wie wir unsere Leistungen verrechnen - Law Experts Honorarbedingungen und Abrechnungsweise
Rechtsberatung auf höchsten Niveau - Unabhängig, exklusiv, kompetent
Law Experts Rechtsanwälte betreuen Sie individuell und exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Entsprechend unserer 5-Law-Experts-Garantien beraten wir Sie maßgeschneidert mit dem höchsten Qualitätsanspruch.
Zeit ist kostbar, jedoch ist ein erheblicher Zeitaufwand auch oft die einzige Möglichkeit, Gerechtigkeit vor Gericht zu erreichen. Individuell Ihr Rechtsproblem im Detail aufzuarbeiten und entsprechend schlagkräftig vor Gericht zu präsentieren, ist unsere Aufgabe als Ihr Rechtsvertreter. Dieser von unserer Seite aufgebrachte Zeitaufwand, der Ihrer Rechtssache ausschließlich zugute kommt, wird von uns gemäß der mit Ihnen getroffenen Honorarvereinbarung abgerechnet.
Unsere Honorarvereinbarung mit Ihnen - Klar und verständlich
Vor der Auftragserteilung bekommen Sie die Honorarbedingungen unserer Kanzlei bereits telefonisch erklärt und mit E-Mail übersandt. Auch unsere Anwaltsvollmacht erhält ausführlich alle notwendigen Informationen über die Verrechnung unseres Honorars. Im Wesentlichen hängt unser Honoraranspruch vom Ausmaß der aufgewendeten Zeit ab. Dies bedeutet, dass das zu bezahlende Honorar umso höher wird, umso mehr Zeit in einem individuellen Fall aufgewendet werden muss. Auf Basis dieser Verrechnungsweise ist auch sichergestellt, dass der Ihnen zugute kommende Vertretungsaufwand auch entsprechend abgegolten wird und zu jeder Zeit auch alles Notwendige und Sinnvolle in Perfektion erledigt wird. Ausgehend von den gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnung von Rechtsanwaltshonoraren ist hier auch der sogenannte Streitwert zu erwähnen. Der Streitwert bezeichnet den Wert, um den es in der jeweiligen Rechtsangelegenheit geht. Dieser ist oft nicht leicht zu berechnen bzw. festzustellen. Im Falle einer Liegenschaftsstreitigkeit wird es der Verkehrswert der Liegenschaft sein, bei einem Konflikt um ein Handwerkerhonorar eben der jeweilige Werklohn, in Strafsachen gibt es beispielsweise entsprechende Sätze je nach Schwere der Straftat.
Als spezialisierte Rechtsanwälte rechnen wir im Normalfall auf Basis der tariflichen Vorschriften nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder des Notariatstarifgesetz (NTG) ab, dies jedoch unter Zugrundelegung eines Mindesthonorars auf Basis einer Stundensatzabrechnung. Bei der Abrechnung auf Basis einer Stundensatzabrechnung kommt ein Mischstundensatz zur Anwendung (dies bedeutet, dass für jeden Mitarbeiter oder Rechtsanwalt der Kanzlei bzw. jede Leistung derselbe Stundensatz - also unabhängig davon, wer die Leistung erbringt - wie unten angeführt gilt) und sind die Abrechnungseinheiten maßgeblich. In unserer Kanzlei wird für Leistungen eines Mitarbeiters oder Rechtsanwaltes bis zu 5 Minuten immer mit einer Abrechnungseinheit von 5 Minuten, für Leistungen bis zu 15 Minuten immer mit einer Abrechnungseinheit von 15 Minuten abgerechnet. Kann daher ein in unserer Kanzlei eingelangtes E-Mail in 2 Minuten bearbeitet werden, so wird mit einer Abrechnungseinheit von 5 Minuten abgerechnet. Dauert ein Telefonat beispielsweise 7 Minuten inklusive des notwendigen Aktenvermerkes, so wird eine Abrechnungseinheit von 15 Minuten verrechnet. Es ist zu beachten und gilt es als vereinbart, dass alle auch bereits vor einer rechtswirksamen Beauftragung unserer Kanzlei erbrachten Leistungen sodann auf Basis der vereinbarten Honorarabrechnung abgerechnet bzw. nachverrechnet werden. Diese Abrechnungsmethode ergibt bei einer Abrechnung nach Stundensatz folgende Honoraransprüche:
Honoraranspruch bei einem Stundensatz von € 500 netto, 600 brutto | |||
Leistungsdauer bis | Einheiten | Kosten netto | Kosten brutto |
5 | Minuten | € 41,67 | € 50,00 |
15 | Minuten | € 125,00 | € 150,00 |
30 | Minuten | € 250,00 | € 300,00 |
60 | Minuten | € 500,00 | € 600,00 |
120 | Minuten | € 1.000,00 | € 1.200,00 |
180 | Minuten | € 1.500,00 | € 1.800,00 |
240 | Minuten | € 2.000,00 | € 2.400,00 |
Unter dem angeforderten Kostenvorschuss ist eine Vorauszahlung auf in der Zukunft zu erbringende Leistungen zu verstehen. Nachdem der Vorschuss nur eine Sicherstellung für die Bezahlung zukünftiger Leistungen ist, ersetzt dieser naturgemäß nicht die zukünftige Leistungsabrechnung der Kanzlei. Diese erfolgt mit gesonderten Honorarnoten. Der eingeforderte Kostenvorschussbetrag wird mit den tatsächlich aufgelaufenen Kosten für anwaltliche Leistungen und Barauslagen verrechnet und stellt keine Schätzung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen dar.
Weitere Informationen zur Honorarabrechnung eines österreichischen Rechtsanwaltes können Sie auch in der Broschüre des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages "Mein Recht ist kostbar. Was Sie über das Honorar des Rechtsanwalts wissen sollten." finden.
Unsere Abrechnungsweise - Transparent und nachvollziehbar
Wie angeführt ist der maßgebliche Faktor für die Höhe des Honoraranspruches die aufgewendete Zeit und die Höhe des sogenannten Streitwertes bzw. die Gewichtigkeit der Rechtssache. Unsere Leistungen werden daher grundsätzlich auf Basis des entstandenen Aufwandes, somit u.a. auf Basis der Anzahl und Länge der versandten Schreiben, E-Mails und durchgeführten Telefonate und Konferenzen und Gerichtsverhandlungen abgerechnet. Dies bedeutet, dass das Ausmaß der geführten Korrespondenz und insbesondere die Anzahl der Besprechungen der Rechtssache sich erheblich auf die Kosten der Rechtsvertretung auswirken. Kann eine Rechtssache sehr effizient und mit wenigen Nachfragen und Abklärungen bearbeitet werden, so ergibt sich eine niedrigere Honorarnote, als eine vergleichbare Rechtssache, bei welcher eine Vielzahl von Schreiben, E-Mails und z.B. Telefonaten notwendig waren. Werden unserer Kanzlei beispielsweise viele einzelne E-Mails bzw. eine Vielzahl von einzelnen, ungeordneten Seiten bzw. Dokumente übermittelt, so dauert die Aktanlage, Sortierung und Bearbeitung selbstverständlich länger, als wenn man von Anfang an ein geordnetes PDF erhält. Erfolgt die Besprechung bzw. Überarbeitung von E-Mails, Schreiben und Schriftsätzen in langen oder/und häufigen Telefonaten und Konferenzen, anstatt mittels der effizienten Bekanntgabe von Änderungswünschen mit einer E-Mail, so kann dies wiederum enorme Erhöhungen der Honorarnote bewirken.
In Bezug auf Gerichtsverfahren und im Falle der Abrechnung nach Stundensatz ist auch zu beachten, dass unsere Kanzlei zwar – soweit denkbar und möglich – grundsätzlich versucht, die Kosten des Einschreitens bzw. einen Teil davon, bei der Gegenseite einzufordern, sich aber diese Kosten nicht nach dem Stundensatz sondern nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bemessen und es je nach Streitwert möglich bzw. fallweise auch sehr wahrscheinlich ist, dass auch im Falle eines vollständigen Obsiegens in einem Gerichtsverfahren Kosten vom Mandanten selbst zu tragen sind.
Eine vorab allenfalls mitgeteilte, grobe und immer unverbindliche Kostenschätzung erfolgt auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen und auf Basis einer effizienten Bearbeitung der Rechtssache und sagt daher nur bedingt etwas über die tatsächlichen Kosten der Rechtsberatung aus, da diese Kosten im Wesentlichen einerseits vom Verlauf der Rechtssache und andererseits vom Verhalten der involvierten Parteien, insb. auch dem Verhalten der Gegenseite oder der Behörde, stark beeinflusst werden.
Gerne übermitteln wir Ihnen regelmäßig Honorarabrechnungen oder Entwürfe von Leistungsaufstellungen, auf Basis welcher Sie jeden einzelnen Abrechnungspunkt im Detail nachvollziehen können. Um die Gerichts- und Anwaltskosten und die Honorarabrechnung von Rechtsanwälten besser verstehen zu können, empfehlen wir Ihnen folgende weiterführende Informationen, welche auch eine Vielzahl von Berechnungsbeispielen zum Honoraranspruch gegenüber unseren Mandanten und auch gegenüber dem Gericht enthalten.