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Die Rechtsbeziehungen zu dem Patienten, zwischen Arzt und Patient und Krankenanstalt und Patient – der Behandlungsvertrag in Österreich

Verträge über medizinische Dienstleistungen und der Behandlungsvertrag in Österreich

Die Grundlage auf welcher Behandlungen im medizinischen Bereich erfolgen, ist grundsätzlich der Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag regelt das Verhältnis zwischen Patienten und Behandler. Der Behandlungsvertrag bzw. Verträge über medizinische Dienstleistungen weisen eine Reihe von Besonderheiten gegenüber „normalen“ oben zivilrechtlichen Verträgen auf.

Auf der Grundlage des Behandlungsvertrages entstehen verschiedene Rechte und Pflichten zwischen Patient und Behandler bzw. Arzt. Auf der Seite des Behandlers bzw. Arztes ergibt sich so z.B. die Verpflichtung zur Behandlung lege artis, die Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation und die Verschwiegenheitspflicht.behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag wird in der Regel zwischen einem Patienten und eine freiberuflich Arzt abgeschlossen oder zwischen einem Patienten und einer Krankenanstalt.

Der Behandlungsvertrag ist im Normalfall ein sogenannter freier Dienstvertrag, welcher Elemente des Dienstvertrages und des Werkvertrages beinhaltet. Der freie Dienstnehmer muss Dienstleistungen erbringen, diese aber wie beim Werkvertrag persönlich, selbstständig und ungebunden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass er nicht, wie beim Werkvertrag, für den Erfolg einstehen muss. Für den Behandlungsvertrag bedeutet dies, dass eine fachgerechte medizinische Behandlung, nicht hingegen der Behandlungserfolg, also eine Heilung oder Gesundung, geschuldet wird.

Die einfachste und häufigste täglich vorkommende Form des Behandlungsvertrages ist wohl der Behandlungsvertrag zwischen einem Patienten und dem frei praktizierenden Arzt. Wenn der Patient z.B. den Allgemeinmediziner oder Internisten persönlich in seiner Praxis aufsucht, so trifft diesen Arzt eine persönliche Behandlungspflicht. Sollte bei dieser Behandlung etwas schief gehen, so richtet sich ein allfälliger Anspruch direkt gegen diesen Arzt.
Bei einer Überweisung des Patienten an einen anderen Arzt bzw. Facharzt und der Übernahme der Behandlung dieses Patienten durch diesen zusätzlichen Arzt, kommt zwischen diesem Arzt und dem Patienten ein weiterer Behandlungsvertrag zustande. Hier kann es sogar so sein, dass den überweisenden Arzt bei Fehlleistungen des anderen Arztes unter Umständen eine Haftung für Auswahlverschulden treffen kann.

In Bezug auf den Behandlungsvertrag im Falle einer Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus kann es einen Unterschied machen, ob die Behandlung ambulant erfolgt oder der Patient stationär aufgenommen wird. Im Fall der ambulanten Versorgung wird ein Behandlungsvertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Patienten geschlossen. Im Falle der Aufnahme des Patienten in ein Krankenhaus kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Patienten zustande, ein sogenannter Krankenhausaufnahmevertrag. Aus diesem Krankenhausaufnahmevertrag resultiert die Verpflichtung zur sachgemäßen Behandlung durch das Personal der Krankenanstalt (Ärzte, Pflegepersonal) sowie Unterkunft und Pflege. Mit den einzelnen behandelnden Personen steht der Patient nicht in einem Vertragsverhältnis.

Wird man als privat versicherter Patient in der Sonderklasse eines Krankenhauses versorgt, so entsteht neben dem angeführten Krankenhausaufnahmevertrag in der Regel auch noch ein Zusatzvertrag zwischen Patienten und einem jeweiligen zuständigen Spitalsarzt. Dieser persönlich zuständige Arzt ist im Wesentlichen für die persönliche medizinische Betreuung des zugewiesenen Patienten zuständig.

Gegenstand des Behandlungsvertrages und Rechtsnatur – Behandlungsvertrag in Österreich

Grundsätzlich können alle medizinischen Heilbehandlung ein Gegenstand eines Behandlungsvertrages sein. In der Regel werde sich aber meistens um sogenannte ärztliche Behandlungsverträge handeln.behandlungsvertrag arzt patient

Der Behandlungsvertrag ist wie angeführt ein zivilrechtlicher Vertrag, in der Regel ein freier Dienstvertrag. Im Unterschied zum Werkvertrag handelt es sich beim Behandlungsvertrag um einen Vertrag ohne Erfolgszusage. Beim Behandlungsvertrag wird lediglich ein entsprechendes Bemühen geschuldet bzw. eine Behandlung lege artis. Die Zusage eines Behandlungserfolges auf Basis des Behandlungsvertrages kann seriöserweise nicht erfolgen, da der Erfolg der Behandlung von extrem komplexen Faktoren abhängig ist und nicht nur von der Qualität der Leistung bzw. der Behandlung abhängt. Absolut ausnahmsweise kann ein Behandlungsvertrag bzw. Teile des Behandlungsvertrages als Werkvertrag interpretiert werden. Gemäß Rechtsprechung wird dies beispielsweise bei der Herstellung einer Zahnprothese gemäß OGH angenommen.

Geht es um die Anschaffung von Arzneimitteln und Medizinprodukten so liegt in der Regel ein Kaufvertrag und kein Behandlungsvertrag vor.

Im Notfall bzw. dann, wenn Ärzte als Arzt in Notfällen tätig werden und der Patient z.B. wegen Bewusstlosigkeit nicht in der Lage ist, eine Behandlungsvertrag abzuschließen, kann eine Behandlung auch ohne Behandlungsvertrag erfolgen. In diesem Fall gelten die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Der notwendige Aufwand ist in diesen Fällen dem Arzt mit einer angemessenen Entschädigung abzugelten.

Typisch für die Rechtsnatur des Behandlungsvertrages sind somit:

  • Der Arzt bzw. Behandler schuldet eine dem objektiven Standard des jeweiligen Faches entsprechende Behandlung lege artis, aber keinen Erfolg.
  • Der Behandlungsvertrag ist gesetzlich nicht genau geregelt, sondern ist ein spezieller zivilrechtlicher Vertrag.
  • Der Behandlungsvertrag ist in der Regel ein freier Dienstvertrag und kein Werkvertrag.
  • Der Abschluss des Behandlungsvertrages ist nicht an eine besondere Form gebunden und kommt oft schlüssig zustande.
  • Für den Abschluss des Behandlungsvertrages muss der Patient grundsätzlich geschäftsfähig sein. Wird ein minderjähriges Kind von den Eltern zu einer Behandlung gebracht, wird von einem Rechtsgeschäft der Eltern auszugehen sein und sind diese sodann auch Schuldner des Entgeltes.
  • Der Behandlungsvertrag betrifft nicht nur Ärzte und Krankenanstalt sondern auch andere Angehörige von Gesundheitsberufen wie Zahnärzte, Krankenpfleger, Hebammen oder Psychologen und Psychotherapeuten.
  • Der Behandlungsvertrag umfasst auch Elemente des Beratungsvertrages. Dies im Sinne der Diagnostik, Beratung und Aufklärung des Patienten.

Vertragsinhalt des Behandlungsvertrages und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag

Die Hauptpflicht des Patienten ist die Zahlungspflicht. Der Patient schuldet im Besonderen die Bezahlung des vereinbarten bzw. angemessenen Entgelts für die Behandlung. Bei einem sozialversicherten Patient wäre diese Pflicht grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger übernommen. Zu den Kosten des Behandlungsvertrages treffen den Arzt keine besonderen Aufklärungs- oder Warnpflichten. Ansonsten trifft dem Patienten selbstverständlich auch die Pflicht, den Arzt über sämtliche relevanten Informationen bezüglich Gesundheit etc. zu informieren. Der Patient hat auch die Verpflichtung, entsprechende Heilbemühungen zu unternehmen bzw. einer Behandlung mitzuwirken.

Die Pflichten des Behandlers bzw. Arztes sind wesentlich komplexer und weitergehender. Den Arzt trifft primär vorab die Pflicht, dem Patienten umfassend über die jeweilige Behandlung und die Alternativen sowie Risiken aufzuklären. Er hat diese Aufklärung und den Eingriff bzw. die OP auch entsprechend zu dokumentieren und ergibt sich weiters diesbezüglich eine entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtung. Die wohl wichtigste Pflicht des Arztes ist die Pflicht zur sachgemäßen Behandlung auf Basis des geltenden Wissensstandes und den Regeln der Kunst (lege artis).

Kontrahierungszwang bzw. Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages in Österreich

Wie im allgemeinen Zivilrecht üblich, gibt es grundsätzlich keine Verpflichtung, Behandlungsverträge bzw. Verträge über Gesundheitsleistungen abzuschließen. Es gilt daher in Österreich auch bezüglich Behandlungsverträgen die Vertragsfreiheit.

Die Vertragsfreiheit bzw. die Pflicht zur Erbringung medizinischer Leistungen gilt aber nicht bei unbedingt notwendigen ärztlichen Hilfen bzw. im Fall der Ersten Hilfe bei drohender Lebensgefahr.

Ausnahmen bezüglich Vertragsfreiheit resultieren insbesondere auch aus den geschlossenen Verträgen mit Krankenversicherungen. Bei Kassenverträgen gibt es grundsätzlich die Verpflichtung des Kassenarztes zur Behandlung von Versicherten. In diesem Fall ist bei Kassenärzten eine grundlose Ablehnung der Behandlung unzulässig. Weiters besteht ein Kontrahierungszwang in Bezug auf öffentliche Krankenanstalten und öffentliche Apotheken.

Vertragsauflösung, Auflösung des Behandlungsvertrages, Erfüllung des Behandlungsvertrages

Üblicherweise ist ein Behandlungsvertrag mit der Dauer der jeweiligen Behandlung befristet. Dies bedeutet, dass der Behandlungsvertrag automatisch mit der vereinbarten, durchgeführten Behandlung endet. Der Behandlungsvertrag endet somit mit der Erfüllung, also der fachgerechten Behandlung des Patienten. Weiters endet der Behandlungsvertrag durch den Tod des Behandlers oder des Patienten. Wie im Zivilrecht allgemein üblich, kann ein Behandlungsvertrag selbstverständlich jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden.

Sonderbestimmungen gelten im Falle der vorzeitigen Auflösung des Behandlungsvertrages. Wenn ein Patient beispielsweise eine vorzeitige Entlassung aus einer Krankenanstalt verlangt, ist dem zu folgen, wobei der Patient auf die nachteiligen Folgen aufmerksam zu machen ist. Es ist in einem derartigen Fall auch eine schriftliche Niederschrift zu erstellen.

Auch der Behandler bzw. Arzt kann den Behandlungsvertrag auflösen bzw. von diesem zurücktreten, wenn beispielsweise der Patient nicht an der Behandlung mitwirkt.

Finden Sie einige ausgewählte Rechtssätze aus Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu Fragen des Behandlungsvertrages wie folgt:

  • Der Behandlungsvertrag mit einem Arzt ist grundsätzlich als freier selbständiger Dienstvertrag zu werten, der den Arzt nicht in wirtschaftliche Abhängigkeit geraten lässt, sodass Streitigkeiten daraus nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (5Ob578/80; 1Ob550/84; 8Ob34/08w; 7Ob143/14a ).
  • Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet (u.a. 4Ob208/17t; 5Ob81/19a).
  • Zwischen dem Arzt und dem Patienten liegt ein zivilrechtliches Verhältnis vor, der sogenannte ärztliche Behandlungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches Elemente des Beratungsvertrags umfasst (OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a).
  • Als Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrags ist im Zweifel grundsätzlich ein bestimmter „Krankheitsfall" des Patienten anzusehen und keinesfalls der jeweils isolierte Behandlungsabschnitt. Die Dauer eines Behandlungsvertrags kann daher nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlässlich beurteilt werden (8Ob34/08w; 7Ob143/14a).
  • Die im Rahmen eines Behandlungsvertrags bestehenden Pflichten eines Krankenanstaltenträgers gehen nicht so weit, dass der Krankenanstaltenträger eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch dann anzubieten und durchzuführen hätte, wenn sie vom im Krankenhaus behandelnden Arzt nach seinem Wissen und seiner Erfahrung als nicht erfolgversprechend abgelehnt wird und darin ‑ ex ante gesehen ‑ im Rahmen des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt (OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i).
  • Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst. Die pränatale Diagnostik dient nicht zuletzt der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und soll damit auch der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch ermöglichen. Dass in einem solchen Fall die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch auch wegen der erheblichen finanziellen Aufwendungen für ein behindertes Kind erfolgen kann, ist objektiv voraussehbar, weshalb auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst sind (u.a. 1Ob138/16z; 1Ob244/16p; 7Ob88/17t; 6Ob233/17h).
  • Der zahnärztliche Behandlungsvertrag enthält (je nach vereinbarter Leistung) Elemente des Werkvertrags und des freien Dienstvertrags ( OGH 17.09.2014 7 Ob 143/14a ).
  • Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter "freier" Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrages hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zB das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden (3Ob547/81; 9ObA171/05w; 3Ob55/14f; 7Ob143/14a; 4Ob96/16w ).
  • Wenn der beklagte Zahntechniker weder einen Zahnabdruck noch eine Anpassung der Brücke vorgenommen, sondern lediglich die Brücke hergestellt hat gilt: Der Vertrag zwischen der Patientin und dem Zahntechniker ist als Werkvertrag zu qualifizieren ( OGH 25.06.2014 3 Ob 55/14f).
  • Der zahnärztliche Behandlungsvertrag (hier: Wurzelbehandlung und Herstellung einer Zahnprothese) ist ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrags enthält (5Ob514/91; 9Ob39/12v; 3Ob55/14f; 7Ob143/14a; 4Ob96/16w; 4Ob208/17t).

> Finden Sie hier mehr Informationen zum Thema Medizinrecht & Patientenrecht, Behandlungsfehler, Behandlungsvertrag, Arzthaftung und fehlende Aufklärung.

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