Urheberrecht
Das Urheberrecht ist ein subjektives und absolutes Recht an einem sog.
Das Urheberrecht ist ein subjektives und absolutes Recht an einem sog. "Werk" und begründet Handlungsbefugnisse. Es gewährt dem Urheber ein unteilbares, unverzichtbares und unveräußerliches Bündel von ausschließlichen Rechten, und ist nicht übertragbar. Trotz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts kann der jeweilige Urheber zugunsten von dritten Personen ausschließliche oder nicht-ausschließliche Nutzungsrechte einräumen.
- Werk: Unter einem Werk werden laut § 1 UrhG eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst verstanden. Das Gericht selbst hat jeweils die Rechtsfrage zu lösen, ob eine Schöpfung ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellt, und ist nicht eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatfrage.
- Urheber: Urheber eines Werkes ist gemäß § 10 UrhG diejenige Person, welche es geschaffen hat. Dieser Begriff umfasst auch diejenigen Personen, auf welche das Urheberrecht nach dem Tod des Schöpfers übergegangen ist.
Das Urheberrecht schützt durch die Gewährung von ausschließlichen Verwertungsrechten (§§ 14-18 UrhG) und bestimmter Rechte zum Schutz geistiger Interessen (§§ 19-21 UrhG) sowohl die ideellen, als auch die materiellen Interessen des Urhebers. Beispielsweise kommt dem Urheber gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht zu, das Werk in jeder beliebigen Verfahrensart, in beliebiger Anzahl sowohl dauerhaft als auch nur vorläufig zu vervielfältigen. Nach § 16 UrhG obliegt es ausschließlich dem Urheber Werkstücke zu verbreiten. Diese dürfen ohne seine Einwilligung weder feilgehalten, noch auf eine Art, welche das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
§ 16 Abs 3 UrhG beinhaltet den Erschöpfungsgrundsatz, welcher im Interesse der Marktgängigkeit eine wichtige Begrenzung des Verbreitungsrechts darstellt. Dieser besagt, dass ein konkretes Werkstück, wenn es einmal mit Zustimmung des Urhebers im Gebiet der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht worden ist, nicht mehr dem Verbreitungsrecht unterliegt. Es kann in der Folge auch ohne Zustimmung des Urhebers in jeder erdenklichen zivilrechtlichen Form übertragen werden. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt jedoch nicht im Fall des Vermietens von Werkstücken.