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Übertragung von Aufgaben des Handelsvertreters auf Dritte - Welche Rechtsformen stehen zur Wahl?

Erfolgreichen Handelsvertretern, denen im Laufe der Zeit immer mehr Aufgaben zuteil wurden, ist zu empfehlen einen Teil ihrer Aufgaben an Dritte zu übertragen. Das Geschäft soll schließlich weiterhin flurieren! Der Handelsvertreter kann seine Aufgaben an einen anderen Handelsvertreter übertragen oder aber er lässt sich von einem Dritten  vertreten. 

Bei der Wahl der Rechtsform, in welcher der Handelsvertreter mit dem Dritten in Beziehung stehen soll, stehen dem Handelsvertreter mehrere Möglichkeiten offen. 
Der Vertreter kann sein:

1. "unselbstständiger Dienstnehmer" des Handelsvertreters. Bei diesem Rechtsverhältnis obliegen dem Handelsvertreter Kontrolle und Weisungsbefugnisse über den Vertreter. Dieser ist wirtschaftlich abhängig vom Handelsvertreter. Hier bestimmt das Arbeitsrecht die Rechtsbeziehung.
Besonderheiten gelten folglich z.b. im Hinblick auf Urlaubsanspruch oder Kündigungsschutz. Auch die steuerrechtliche Situation ist beachten, so sind Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeitrag abzuführen.

2. "selbstständiger Subagent" des Handelsvertreters. Auf das Rechtsverhältnis zwischen Handelsvertreter und "selbstständigen Subagent" wird das Handelsvertretergesetz (HVertrG) angewandt. Als "selbstständiger Subagent" handelt der Vertreter frei von Weisungen des Handelsvertreters und erledigt seine Tätigkeiten, also die Vermittlung und/oder Abschluss von Geschäften, ohne der Kontrolle des Handelsvertreters zu unterstehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Vertreter seinen Sozialversicherungsbeitrag selbst abzuführen hat! 

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen dem "echten" und "unechten" "selbstständigen Subagent". Nur der "echte selbstständige Subagent" ist Vertragspartner des Handelsvertreter. Ein "unechter selbstständiger Subagent" steht in einem Vertragsverhältnis mit dem Prinzipal. 

3. "arbeitnehmerähnlicher Subagent" des Handelsvertreters. Bei dieser rechtlichen Konstellation ist sowohl das Handelsvertretergesetz anzuwenden als auch (in Teilen) das Arbeitsrecht, beispielsweise sind hier Gerichtsstandvereinbarungen unzulässig. Der Vertreter agiert zwar selbstständig als "arbeitnehmerähnlicher Subagent", ist jedoch trotzdem in einem hohen Maße vom Handelsvertreter wirtschaftlich abhängig. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit ist z.B. gegeben, wenn er nur ein Unternehmen vertritt.

Wichtig: Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Rechtsformen ist aber nicht immer leicht. Es zählt die Gesamtbetrachtung des Verhältnisses zwischen Handelsvertreter und Vertreter! Selbst, wenn der Vertrag eine Verhältnis zu einem "selbstständigen Subagenten" vorsieht, ist die Praxis des Vertragsverhältnisses entscheidend. Werden de facto Weisungen gegeben und die Tätigkeit des vermeintlichen "Subagenten" kontrolliert, liegt ein Dienstnehmerverhältnis vor!

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwalt in Innsbruck und Wien, Anwalt Innsbruck, Ihr Rechtsanwalt - Tirol.

Rechtsartikel: Übertragung von Aufgaben des Handelsvertreters auf Dritte - Welche Rechtsformen stehen zur Wahl?.