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Betrug gemäß § 146 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB)

Betrug: Einer der häufigsten Straftatbestände innerhalb der Vermögensdelikte

Der Betrug ist in § 146 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Betrug ist einer der häufigsten Straftatbestände innerhalb der Vermögensdelikte. Mehr als die Hälfte aller verwirklichten Vermögensdelikte sind Betrugsdelikte.

Große Bedeutung kommt dem Betrug schon daher zu, dass der Betrug als sehr weit gefasstes Delikt auf viele verschiedene Art und Weisen begangen werden kann. Vom Betrug wird bereits der einfache „Kreditbetrug“ über den weit verbreiteten „Onlinebetrug“ bis hin zu komplexen Betrugsvarianten innerhalb von Konzernen und an der Börse vertsanden, soweit speziellere Tatbestände des AktienG und BörsenG vorranging anzuwenden sind.

Grunddelikt, Privilegierung und Versuch

Das Grunddelikt des § 146 StGB verwirklich, wer einen anderen über Tatsachen täuscht, durch diese Täuschung die getäuschte Person in einen themengleichen Irrtum versetzt wird, wodurch erst die getäuschte Person zu einer Verfügung veranlasst wird, die diesen am Vermöge schädigt.

Für die Täuschung über Tatsachen spielt es keine Rolle, auf welche Weise der Irrtum hervorgerufen wird. Die Vornahme einer Täuschungshandlung, sowie als tatbestandlichen Zwischenerfolg den Eintritt eines täuschungsbedingten Irrtums müssen kumulativ vorliegen, allenfalls eine Strafbarkeit wegen vollendeten Betruges ausscheiden und eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in Betracht kommt.

Auf welche Art und Weise getäuscht wird ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichgültig (Ris – Justiz, RS0094111). Vielmehr ist es nicht einmal erforderlich, dass der Täter durch aktives Tun einen Irrtum hervorruft. Der Betrug kann somit auch durch Verschwiegen/Unterlassen begangen werden, sofern den Täter besondere Rechtspflichten treffen (Ris – Justiz, RS0094297)

Vermögensschaden

Beim Betrug trifft die getäuschte Peron ausgehend von seinem Irrtum eine Vermögensdisposition. Darunter ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung zu verstehen, die auf das Vermögen des Getäuschten oder eines unbeteiligten Dritten unmittelbar einwirkt. der eigentliche Enderfolg des Betruges liegt allerdings im Vermögensschaden. Hinsichtlich des Vermögensschadens gibt es verschieden Definitionen. Der Oberste Gerichtshof hält allerdings in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Verglich zur erbrachten Gegenleistung als objektiv-individueller Maßstab herangezogen wird, um die Höhe der irrtumsgemäßen Leistung zu ermitteln. (Ris – Justiz, RS0094263)

Qualifikationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde (etwa verfälschte Lohnzettel beim Kreditbetrug), eines verfälschten oder entfremdeten unbaren Zahlungsmittel (Kreditkartenbetrug), ausgespähter Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels, eines unrichtigen Messgeräts begeht, oder wenn der Vermögensschaden mehr als EUR 5000,- beträgt. Übersteigt der Schadensbetrag EUR 300.000,- so ist die Tat mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht.

Weiters kann bei fortlaufender Begehung die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein. Wer jedoch den Betrug “gewerbsmäßig” begeht, der hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu fürchten. Die Gewerbsmäßigkeit ist in § 70 StGB legaldefiniert. Demnach begeht der Täter eine Tat gewebsmäßig, wer die Tat in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und

  1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
  3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist.

Wer einen schweren Betrug gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Ob für Fälle einer Betrugsanzeige ein Anwalt für Strafrecht benötigt wird, hängt von den Einzelheiten sowie der Intensität der Tat und dem Vermögensschaden ab:

Umso höher der eingetretene Vermögensschaden ist, desto gravierender ist der Vorwurf und umso mehr empfiehlt es sich, noch vor einer ersten Beschuldigtenvernehmung einen Rechtsanwalt zu betrauen, um die Prozessrechte bestmöglich zu wahren sowie im Idealfall eine Anklage zu vermeiden. Je später im Strafverfahren ein versierter Verteidiger konsultiert wird, desto höher das Risiko, dass „nur“ noch eine Minimierung des Strafmaßes möglich ist.

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Bei den angeführten Informationen handelt es sich um allgemeine und unverbindliche Rechtsinformationen, die keinen Anspruch auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit erheben. Sämtliche unverbindlichen Informationen werden ausschließlich als öffentlicher und kostenfreier Service zur Verfügung gestellt und begründen kein Mandanten- oder Beratungsverhältnis. Für weitere Informationen oder eine konkrete Rechtsberatung wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Wir übernehmen daher keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Seiten und Inhalte. Allfällige Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden ideeller oder materieller Art beziehen, die durch die Veröffentlichung, Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Veröffentlichung oder Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern kein nachweislich vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Wir verweisen in Bezug auf weitergehende Informationen und für die Kontaktaufnahme auf unser Impressum und die Datenschutzerklärung.

 

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