Geldwäscherei im österreichischen Strafrecht - § 165 StGB - Strafverteidigung Österreich
Ziel von § 165 StGB - Strafverteidigung
Die Geldwäscherei, geregelt in § 165 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB), zielt darauf ab, die Integration illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu unterbinden. Als Anschlussdelikt kann Geldwäscherei nur nach bestimmten Vortaten begangen werden, deren Katalog in den letzten Jahren, zuletzt 2021 im Zuge der Umsetzung der Geldwäsche-Richtlinie 2018, stetig erweitert wurde. Die praktische Relevanz dieses Delikts zeigt sich in der steigenden Anzahl von Verurteilungen, die die Notwendigkeit einer effektiven Bekämpfung unterstreicht.
Vortatbezogene Geldwäscherei
Die §§ 165 Abs 1 und 2 StGB definieren die vortatbezogene Geldwäscherei. Hierbei wird die Handlung an einem Vermögensbestandteil zum Gegenstand, der direkt aus einer kriminellen Tätigkeit herrührt. Als kriminelle Tätigkeit gelten Handlungen, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, einschließlich der im StGB und im Suchtmittelgesetz (SMG) genannten Delikte sowie bestimmte Delikte nach Nebengesetzen wie dem Finanzstrafgesetz (FinStrG).
Geldwäscherei setzt voraus, dass die Vortat tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangen wurde. Die Schuldfrage des Vortäters bleibt dabei außer Betracht. Wichtig ist, dass die Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Vortat als Vorfrage vom Gericht geklärt werden.
Vermögensbestandteile
Gemäß § 165 Abs 6 StGB umfassen Vermögensbestandteile sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen, materielle wie immaterielle Werte, einschließlich Bankguthaben, Rechtstitel, virtuelle Währungen und Ansprüche aus illegalen Geschäften. Das Herrühren aus einer Straftat, definiert in Abs 7, bezieht sich auf Vermögensbestandteile, die der Täter durch die Vortat erlangt, als Entgelt für deren Begehung erhalten hat oder die einen wirtschaftlichen Wert als Ersatzvermögensbestandteil verkörpern.
Tatsubjekt und Tathandlung
Interessanterweise kann nach § 165 Abs 1 StGB auch der Vortäter der Geldwäscherei beschuldigt werden, z.B. wenn er die aus einer Straftat stammenden Vermögensbestandteile versteckt oder deren Herkunft verschleiert. Dies wirft kriminalpolitische und verfassungsrechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich des Selbstbelastungsverbots.
Geldwäscherei umfasst das Umwandeln, Übertragen, Verheimlichen oder Verschleiern der Herkunft solcher Vermögensbestandteile, wobei eine wissentliche Handlung erforderlich ist.
Organisationsbezogene Geldwäscherei und Qualifikation
§ 165 Abs 3 StGB erweitert den Tatbestand auf die organisationsbezogene Geldwäscherei, die Vermögensbestandteile betrifft, die unter der Verfügungsmacht krimineller oder terroristischer Organisationen stehen. Eine qualifizierte Form der Geldwäscherei wird in Abs 4 für Fälle vorgesehen, in denen der Wert der betroffenen Vermögensbestandteile € 50.000 übersteigt oder die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäscherei verbunden hat.
Konkurrenzen und tätige Reue
Die Rechtsprechung geht von einer Idealkonkurrenz zwischen Vermögensdelikten und Geldwäscherei aus. Für Fälle der tätigen Reue sieht § 165a StGB vor, dass eine Strafmilderung oder Straffreiheit möglich ist, wenn der Täter wesentlich zur Sicherstellung der Vermögensbestandteile beiträgt.
Die Regelungen zur Geldwäsche unterstreichen das Bestreben des Gesetzgebers, die Eingliederung illegal erworbener Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf effektiv zu unterbinden und bieten ein differenziertes Instrumentarium zur Bekämpfung dieses komplexen Delikts.
Im Fall einer Verdächtigung nach § 165 StGB empfiehlt es sich daher, noch vor einer ersten Beschuldigtenvernehmung einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, um seine Rechte bestmöglich zu wahren sowie im Idealfall eine Anklage zu vermeiden. Je später im Strafverfahren ein versierter Verteidiger konsultiert wird, desto höher das Risiko, dass „nur“ noch eine Minimierung des Strafmaßes möglich ist.
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