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Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 StbG: Erbrachte und zu erwartende Leistungen im Interesse der Republik

Gesetzliche Grundlage und Voraussetzungen des § 28 StbG

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt für viele Staatsbürger, die eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben, eine essenzielle Frage dar. Nach § 28 Abs 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) kann eine Bewilligung zur Beibehaltung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Republik liegt. Dabei sind insbesondere bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen von Bedeutung.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 StbG muss der Antragsteller darlegen, dass er Leistungen erbracht hat oder dass aufgrund seiner bisherigen Entwicklung künftige Leistungen zu erwarten sind. Dabei handelt es sich nicht zwingend um außerordentliche, sondern auch um durchschnittliche Leistungen, solange aus ihnen ein Interesse der Republik ableitbar ist (vgl Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Bd. II, S. 302). Auch laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023) reicht es aus, wenn durchschnittliche Leistungen erbracht wurden. Anders als bei § 10 Abs. 6 StbG, wo „außerordentliche Leistungen“ verlangt werden, genügt hier also eine geringere Anforderung. Das Gesetz macht keine Vorgaben dazu, in welchen Bereichen Leistungen erbracht werden müssen. Jedoch kann der Kriterienkatalog des Ministerrates zur Verleihung im besonderen Interesse der Republik gemäß § 10 Abs 6 StbG als unverbindlicher Leitfaden herangezogen werden (vgl Peyrl in Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985 §28 Rz 6).

Interpretation der "Leistungen im Interesse der Republik" durch die Rechtsprechung

Der Gesetzeswortlaut der Z 1 sieht zwar das kumulative Vorliegen der beiden Tatbestandselemente vor, doch neigt die Rechtsprechung scheinbar zu einer günstigeren Auslegung für den Antragsteller. Die Rsp wertet beide Voraussetzungen als gleichwertig Alternativen im Sinne einer „oder-Verknüpfung“ ([…] bereits erbrachten oder von ihm noch zu erwartenden Leistungen im Interesse der Republik […]), dies kann jedoch nicht mit dem Wortlauf des Gesetzes in Einklang gebracht werden (vgl VwGH 20.09.2011, 2009/01/0023).

Mit Entscheidung vom 20.09.2011 (2009/01/0023) hat der VwGH klargestellt, dass die Bewilligung zur Beibehaltung nicht nur dann in Betracht kommt, wenn bereits erhebliche Leistungen erbracht wurden, sondern auch dann, wenn eine Prognoseentscheidung aufgrund der bisherigen Entwicklung des Antragstellers ergibt, dass zukünftig Leistungen erwartet werden können. Es reicht jedoch nicht aus, dass lediglich eine allgemeine Absichtserklärung abgegeben wird; vielmehr muss eine fundierte Einschätzung der zukünftigen Leistungen möglich sein.

Ein weiterer relevanter Aspekt betrifft die Verwaltungspraxis: Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht nicht vor, dass Anfragen an ein Bundesministerium zur Beurteilung des Interesses der Republik gestellt werden. Vielmehr liegt die Entscheidung bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde, die die erbrachten und zu erwartenden Leistungen selbstständig bewerten muss. Dennoch ist das Einholen von Stellungnahmen bei den jeweiligen Bundesministerien gängige Praxis und wird auf Basis dieser häufig die Entscheidungsfindung in Beibehaltungsverfahren aufgebaut.

Fazit zu den Notwendigen Leistungen für die Beibehaltung

Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 StbG setzt voraus, dass der Antragsteller bereits Leistungen erbracht hat oder seine bisherigen Fähigkeiten und sein Verhalten darauf hindeuten, dass zukünftig Leistungen im Interesse der Republik erwartet werden können. Die Anforderungen sind nicht abschließend definiert, weshalb eine umfassende Darlegung der erbrachten oder prognostizierten Leistungen im Antragsverfahren entscheidend ist. Die Entscheidungskompetenz liegt bei der Staatsbürgerschaftsbehörde, ohne dass eine formale Rückfrage bei anderen Bundesbehörden erforderlich ist.

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Rechtsartikel: Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 StbG: Erbrachte und zu erwartende Leistungen im Interesse der Republik.