Eine Punktation unterscheidet sich vom Vorvertrag dahingehend, dass diese wirksam und verbindlich ist wie ein Hauptvertrag. § 885 ABGB enthält eine Definition der Punktation. Im Falle, dass zwar noch nicht die förmliche Urkunde, aber doch ein Aufsatz über die Hauptpunkte errichtet und von den Parteien unterfertigt worden ist, begründet auch schon so ein Aufsatz diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche darin ausgedrückt sind. Demnach besteht ein Anspruch auf Erfüllung der Punktation.
Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.