Laut § 1a UWG ist eine Geschäftspraktik dann aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.