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Dies ist ein Glücksgeschäft. Gemäß § 1276 ABGB übernimmt der Käufer dabei die künftigen Nutzungen einer Sache in Bausch und Bogen. Die Besonderheit gegenüber dem Kauf besteht darin, dass dem Käufer alle ordentlichen erzielten künftigen Nutzungen des Kaufgegenstandes gebühren, er aber die Gefahr der ganz vereitelten Erwartung und das Risiko minderer Quantität oder Qualität trägt.


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Rechtswörterbuch - Hoffnungskauf (emptio spei)