Falsa demonstratio non nocet ist lateinisch und bedeutet sinngemäß "die falsche Bezeichnung schadet nicht". Kommt es bei Vertragsschluss zu einer Fehlbezeichnung, der sachlich keine Fehlvorstellung zugrunde liegt, gilt der vom objektiven Erklärungswert übereinstimmende Parteiwille, weil Konsens vorliegt.
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