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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Handelsvertreterrecht, Definition des Ausgleichsanspruchs Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters steht nach österreichischem Handelsvertreterrecht grundsätzlich nur dem Handelsvertreter zu. Der Ausgleichsanspruch zielt auf einen Wertausgleich. Wertausgleich bedeutet in Bezug auf den Ausgleichsanspruch, dass dem Handelsvertreter/Handelsagenten ein gewisser Ausgleich für seine während der Vertragsdauer erbrachten Leistungen zusteht. Dies eben für den im § 24 Handelsvertretergesetz formulierten Fall, dass er seinem Geschäftsherrn (Prinzipal) neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat.

Der Ausgleichsanspruch des österreichischen Handelsvertretergesetzes soll somit die typische „Äquivalenzstörung“ zwischen Geschäftsherrn und Handelsvertreter ausgleichen. Unbestreitbar ist es so, dass der Geschäftsherr vom durch den Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm weiter profitiert. Im Sinne einer Angemessenheit und Fairness zwischen den Parteien soll ein Ausgleich erzielt werden, da der Geschäftsherr die durch den Handelsvertreter zugeführten Kunden nach Beendigung des Vertrages weiter nutzen kann, während der Handelsvertreter keine Provisionen mehr erhält.

Der Ausgleichsanspruch ist eine im Handelsvertretergesetz formulierte zwingende Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters.

Das Gesetz formuliert dies in § 24 Handelsvertretergesetz wie folgt:

§ 24 Handelsvertretergesetz

(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit

1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,

2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und

3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

 

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Analoge Anwendung des Handelsvertretergesetzes & Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs

In bestimmten Fällen hat die Rechtsprechung eine sogenannte analoge Anwendung der Vorschriften des Handelsvertreterrechtes auf andere Vertriebsarten bejaht. Mit analoger Anwendung ist gemeint, dass gewisse eigentlich nur dem Handelsvertreter zugute kommende Rechtsvorschriften auch auf andere Sachverhalte ausnahmsweise angewendet werden können. Durch die analoge Anwendung können somit auch nicht direkt als Handelsvertreter angesehene Personen oder Unternehmen in den Genuss des Ausgleichsanspruches kommen.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Als Beispiel kann hier der Vertragshändler angeführt werden, auf welchen grundsätzlich das Handelsvertretergesetz nicht anzuwenden ist. Nichtsdestoweniger ist gemäß Rechtsprechung der Ausgleichsanspruch auf Vertragshändlerverhältnisse dennoch anzuwenden, was für den Vertragshändler jedenfalls ein erheblicher Vorteil ist. Erstmals im Jahr 1989 hat sich der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Deutschland (BGH) angeschlossen und den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers bejaht. Nach österreichischer Judikatur kommt seither eben die Entschädigung des Ausgleichsanspruchs auch dem Vertragshändler zugute; dies unter der Voraussetzung, dass das Innenverhältnis zum Hersteller oder Zwischenhändler dem eines Handelsvertreters angenähert und der Vertragshändler in das Vertriebsnetz eingegliedert ist.

Einen derartigen Analogieschluss hat der Oberste Gerichtshof auch beim Franchisenehmer vorgenommen und den Ausgleichsanspruch bejaht. In Bezug auf diese analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertretergesetzes ist auch der Tankstellenhalter anzuführen. Ein Tankstellenvertrag ist die Vereinbarung zwischen einer Mineralölgesellschaft und einem Tankstellenhalter. So hat der Oberste Gerichtshof sich auch in diesem Fall der ständigen Rechtsprechung des BGH angeschlossen und den Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters bejaht.

 

Berechnung des Ausgleichsanspruchs und Geltendmachung

Grundsätzlich gibt das Gesetz nicht verbindlich vor, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Eine exakte Berechnung des Ausgleichsanspruches ist daher Aufgabe für Spezialisten, da zahlreiche Aspekte die Berechnung des Ausgleichsanspruches beeinflussen können. Hierzu ist auch insbesondere die aktuelle Rechtsprechung heranzuziehen. Ausgangspunkt für die Berechnung ist grundsätzlich der sogenannte „Rohausgleich“, welcher im Wesentlichen auf Basis der Provisionszahlungen der letzten 12 Monate des Vertrages ermittelt werden kann. Die herrschende Rechtsprechung berücksichtigt bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs darüber hinaus weitere Faktoren, wie z.B. die sogenannte Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko, Wiederkäuferquote etc.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Höchstanspruch ist grundsätzlich mit der Jahresvergütung begrenzt, die sich aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre errechnet. Die maximale Höhe des Ausgleichsanspruchs beträgt somit eine Jahresdurchschnittsvergütung, die in der Regel nach den erzielten Einkünften des Handelsvertreters in den letzten 5 Vertragsjahren berechnet wird und somit äußerst attraktiv ist. Der Ausgleichsanspruch soll, wie der Begriff schon sagt, einen Vorteilsausgleich ermöglichen und den Handelsvertreter bzw. Handelsagenten für seine geleistete Arbeit in Bezug auf den Aufbau des Kundenstockes entschädigen. In Bezug auf den Ausgleichsanspruch ist es wichtig, dass dieser vom Handelsagenten innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung nachweislich geltend gemacht wurde.

Nachdem abgesehen von der komplizierten Berechnung des Ausgleichsanspruches auch oft noch Schadensersatzansprüche des Handelsvertreters zu berechnen sind und auch oft ein zusätzliches Entgelt für zusätzliche Leistungen des Handelsvertreters anzusetzen ist, ist es zu empfehlen, mit der Berechnung dieser Ansprüche einen Experten zu beauftragen.

In Bezug auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs sind zweierlei Fristen zu beachten. Einerseits ist der Ausgleichsanspruch binnen eines Jahres nach Vertragsende beim jeweiligen Unternehmer anzumelden; dies nachweislich und somit empfehlenswerterweise schriftlich. Weiters ist dieser Anspruch in der Regel spätestens innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsende mit Klage gerichtlich geltend zu machen. Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Beginn der Verjährung und deren Hemmung sind in § 18 Handelsvertretergesetz geregelt.

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Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in renommierten, international tätigen Wirtschaftskanzleien und seiner Spezialisierung im Bereich Unternehmensrecht und Vertragsrecht verfügt Dr. Hannes Wiesflecker über das entsprechende Spezialwissen und jahrelange Erfahrung, um Ansprüche im Bereich des Handelsvertreterrechtes sowie Vertriebsrechtes erfolgreich durchsetzen oder abwehren zu können.

Das Handelsvertreterrecht als Spezialmaterie im Bereich Privatrecht bedarf entsprechender Erfahrung und entsprechenden Spezialwissens. Gute Kenntnis der Judikatur zum Handelsvertretergesetz ist Voraussetzung, um Ihre Ansprüche fristgerecht und umfassend wahrnehmen bzw. ungerechtfertigt gestellte Ansprüche abwehren zu können. Es sind entsprechende Bestimmungen zur Anmeldung der Ansprüche bzw. zur Verjährung zu beachten.

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Mehr Rechtsinformationen zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Österreich:

 

Der Ausgleichsanspruch nach dem österreichischen Handelsvertretergesetz, Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch

Gemäß dem österreichischen Handelsvertretergesetz gebührt dem Handelsvertreter prinzipiell ein Ausgleichsanspruch für seine geleistete Aufbauarbeit und für den beim Unternehmer verbleiben Kundenstock.

In Bezug auf den Ausgleichsanspruch ist § 24 Handelsvertretergesetz maßgeblich. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass nach Ende des Vertragsverhältnisses dem Handelsvertreter unter den in § 24 HVertrG bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleich gebührt. Wie der Name Ausgleichsanspruch bereits vermittelt, geht es in Bezug auf den Ausgleichsanspruch insbesondere darum, den Handelsvertreter / Handelsagenten für seinen maßgeblichen Anteil am Erfolg des Unternehmens in irgendeiner Form teilhaben zu lassen.

Im österreichischen Handelsvertretergesetz steht der Ausgleichsanspruch nach § 24 Handelsvertretergesetz unter bestimmten Voraussetzungen zu. Der Ausgleichsanspruch besteht unter anderem auch aufgrund einer auf Basis eines begründeten Anlasses ausgleichswahrenden Eigenkündigung durch den Handelsvertreter. Für das Entstehen des Ausgleichsanspruches müssen grundsätzlich 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Zuallererst muss der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert haben. Ohne neue Kunden bzw. neues Geschäft kann sich auch kein Ausgleichsanspruch gemäß Handelsvertretergesetz ergeben. Dieser Punkt führt in der Praxis sehr oft zu Streitigkeiten, da es naturgemäß unterschiedliche Auffassungen darüber geben kann, wer nun neuer oder alter Kunde ist bzw. inwieweit die Geschäftsbeziehungen wesentlich erweitert wurden.
  • Als weiterer und zweiter Punkt ist anzuführen, dass es erforderlich ist, dass der Unternehmer aus diesen neu geschaffenen Geschäftsverbindungen wahrscheinlich auch noch nach Auflösung des Handelsvertretervertrages erhebliche Vorteile ziehen kann.
  • Drittens muss die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände der sogenannten Billigkeit entsprechen.

Liegt nur eine jener Voraussetzungen nicht vor, so entsteht kein Ausgleichsanspruch. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Sind alle 3 angeführten Punkte zu bejahen, so ist Ausgleichsanspruch nach einem relativ komplexen Verfahren zu berechnen, wobei als Obergrenze grundsätzlich eine Jahresvergütung gilt.

Gemäß Obersten Gerichtshofes (OGH) ist es Zweck des Ausgleichsanspruches, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seines Unternehmens wird nicht dadurch gehindert, daß ein Dritter (hier ein neuer Vertragshändler) Kenntnis der Kundendaten erlangt, solange er nicht Rechte daran erwirbt.

 

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Falle von Alter, Krankheit oder Gebrechen

Prinzipiell ist auch vorgesehen, dass der Handelsagent den Handelsvertretervertrag auch aus Altersgründen aufkündigen kann, ohne seine Ansprüche zu verlieren.

Das österreichische Handelsvertretergesetz regelt in diesem Fall den Ausgleichsanspruch im diesbezügliche relevanten Abs. 3 wie folgt:

Ausgleichsanspruch

§ 24. (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit

1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,

2. zu erwarten ist, daß der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und

3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

(2) Der Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis durch Tod des Handelsvertreters endet und die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn

1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, daß dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlaß gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann, oder

2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder

3. der Handelsvertreter gemäß einer aus Anlaß der Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffenen Vereinbarung mit dem Unternehmer, die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.

(4) Der Ausgleichsanspruch beträgt mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.

(5) Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend macht.

Somit ist gemäß § 24 Abs. 3 Handelsvertretergesetz auch der Auflösungsgrund wegen Alter oder Krankheit oder Gebrechen geregelt.

 

Der Ausgleichsanspruch und die Pensionierung bzw. die Auflösung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

Grundsätzlich besteht nach österreichischem Handelsvertretergesetz auch im Falle der Eigenkündigung bzw. der vorzeitigen Auflösung durch den Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch dann, wenn dem Handelsvertreter die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen nicht mehr zugemutet werden kann.

Beim Ausspruch der Kündigung muss aber, um die Ansprüche als Handelsvertreter zu wahren, der Grund wie Alter, Krankheit oder Gebrechen konkret angeführt werden. In diesen Fällen handelt es sich um sogenannte privilegierte Kündigungsgründe, welche auch konkret geltend bzw. anzuführen sind.

Weitere Voraussetzung für eine ausgleichswahrende Auflösung des Handelsvertretervertrages wegen Alter, Krankheit oder Gebrechen ist überdies, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Handelsvertreter unzumutbar ist. Hier geht es allerdings nur um den subjektiven Bereich des Handelsvertreters und konkret eben nicht um das Unternehmen bzw. den Prinzipal.

 

Wann ist eine altersbedingte Auflösung unter Wahrung des Ausgleichsanspruches nach dem österreichischen Handelsvertretergesetz für den Handelsvertreter möglich?

In der Regel wird der ausgleichswahrende Kündigungsgrund des Alters dann gegeben sein, wenn der Handelsvertreter das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat. Grundsätzlich gleichgestellt ist der Tatbestand, dass der Handelsvertreter bereits einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer hat.

Bei § 24 Handelsvertretergesetz handelt es sich um eine sogenannte relativ zwingende gesetzliche Bestimmung, was bedeutet, dass es möglich ist, für den Handelsvertreter eine günstigere aber keine schlechtere Vereinbarung zu treffen.

 

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Österreich

 

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Ausgleichsanspruch, zur Anmeldung des Ausgleichsanspruches, Beweislast und der Anwendbarkeit des österreichischen Handelsvertretergesetzes

  • Einem Handelsvertreter, der überwiegend im Gebiet der Europäischen Union tätig war, steht auch dann ein unabdingbarer Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb der EU hat und der Vertretervertrag die Anwendung außereuropäischen Rechts vorsieht, in dem ein derartiger Anspruch nicht anerkannt wird. Einer darauf lautenden Schiedsklausel ist daher die Anerkennung zu versagen (OGH zu 5Ob72/16y).
  • Zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG genügt die rechtzeitige Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, eine Bezifferung dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig. Auch ist für die Geltendmachung keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich (OGH zu 9ObA91/08k).
  • Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Ausgleichsanspruch besteht daher, wenn der Unternehmer trotz ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis während der Kündigungsfrist ohne dem Handelsvertreter zurechenbaren schuldhaften wichtigen Grund vorzeitig auflöst (OGH zu 9ObA38/08s; 6Ob88/11a).
  • Ohne Auflösung des Handelsvertretervertrags besteht mangels Beendigung des Vertretungsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 (3Ob1051/27; 5Ob32/09f).
  • Die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Eigenhändler, die auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses im eigenen Namen und für eigene Rechnung die von ihnen eingekauften Waren eines Unternehmers weiterkaufen, erscheint gerechtfertigt, wenn sie Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen, welche Rechtsansicht auch im deutschen Rechtsbereich insbesondere in Fällen vertreten wird, in denen dem Eigenhändler das Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk eingeräumt wurde (vgl RS0018335, Schlegelberger HGB 5. Auflage Anmerkung 20 a zu § 84 HGB).
  • Der Tankstellenbetreiber, der im Namen und auf Rechnung der Mineralölfirma deren Produkte vertreibt, unterliegt dem HVertrG. Dass er im Hinblick auf seine wirtschaftliche Abhängigkeit als arbeitnehmerähnlich einzustufen ist, ändert daran nichts (8 ObA 299/01f).
  • Der übliche Kraftfahrzeug - Händlervertrag rechtfertigt die Analogie zu § 25 HVG insofern, als dem Vertragshändler bei Auflösung des Vertragsverhältnisses der dort vorgesehene Entschädigungsanspruch zuzubilligen ist (RS0062645).
  • Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Ausgleichs trägt der Handelsvertreter. Gelingt ihm der Beweis für die Zuführung neuer Kunden und der Nachweis der getätigten Geschäftsabschlüsse, trifft ihn für die restlichen Anspruchsvoraussetzungen eine Beweiserleichterung (4 Ob 65/06x). Entscheidend für einen angemessenen Ausgleichsanspruch ist u.a., dass der Handelsvertreter neue Kunden zugeführt hat, unabhängig davon, ob dies seine ausschließliche oder vorwiegende Beschäftigung war. Den Unternehmer wiederum trifft die Behauptungslast und Beweislast dafür, dass die ihm durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen im Einzelfall über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keinen Bestand haben oder haben werden.
 

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Ausgleichsanspruch und dem Thema Krankheit und Pension

  • § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 stellt nicht auf das Vorliegen eines Anspruchs des Handelsvertreters aus der Pensionsversicherung wegen des Alters ab. Mag auch die Eigenkündigung bei Vorliegen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertreterverhältnisses indizieren, muss in allen übrigen Fällen (hier: Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem § 253b ASVG) der Eigenkündigung „wegen des Alters“ konkret dargelegt werden, weshalb dem Handelsvertreter wegen des Alters eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann (OGH zu 9ObA105/10x).
  • Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit ist daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an (OGH zu 9ObA2/04s; 9ObA105/10x; 9ObA125/16x).
  • Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat (OGH zu 8ObA5/04z; 9ObA2/04s; 8ObA42/08x; 9ObA91/08k; 9ObA43/10d; 9ObA106/09t; 9ObA102/10f).
 

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zum Ausgleichsanspruch und der Auflösung eines Vertragsverhältnisses

  • Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden (OGH zu 8 Ob 70/07p).
  • Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden (OGH zu 6 Ob 211/08k).
  • Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T11); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter (OGH zu 8 ObA 61/08s).
 

Interessante Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) zur Berechnung des Ausgleichsanspruches

  • Die Grundlage für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogene Prognose, wie lange und in welchem Ausmaß der Unternehmer aus dem ihm übergebenen Kundenstock (den Stammkunden) noch Vorteile ziehen kann, wobei als Prognosebasis die Umsätze im letzten Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses dienen (OGH zu 2 Ob 252/08k).
  • Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte (OGH zu 9 Ob 32/11p).
  • Dem Geschäftsherrn sind durch die Neuzuführung von Kunden Vorteile dann erwachsen, wenn eine Wertsteigerung seines Unternehmens durch die Chance, den neuen Kundenstand zu nützen, eingetreten ist (RS0062649).
  • Prinzipiell sind (unbeschadet der nachträglichen Berücksichtigung allfälliger Abschläge) jene Stammkunden des Handelsvertreters zu berücksichtigen, die bereit sind, beim veräußerten Nachfolgeunternehmen zu bleiben oder zu einem gleichartigen anderen Unternehmen des Unternehmers zu wechseln. Es ist für den Ausgleichsanspruch daher nicht schädlich, wenn der Unternehmer auf diese (potentiellen) Kunden freiwillig verzichtet, indem er deren Übernahme ablehnt oder sie durch eine nunmehr geänderte Preispolitik abschreckt (OGH zu 8ObA9/15d).
  • Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte. Es muss sich um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Zeitraum handeln (OGH zu 4Ob65/06x; 2Ob252/08k; 9Ob32/11p).
  • Die in § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 "unter Berücksichtigung aller Umstände (ergänze: des jeweiligen Einzelfalls), insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision, nach Billigkeit" festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung (OGH zu 7 Ob 122/06a).
 

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Handelsvertreterrecht - Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Handelsvertreterrecht