Wer ist Handelsvertreter nach der österreichischen Rechtslage?
Gemäß § 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG) ist Handelsvertreter, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
Entscheidend für die Beurteilung der Tätigkeit ist nicht die Bezeichnung der Vereinbarung, sondern, wie der Vertrag in der Praxis tatsächlich "gelebt" wird.
Im Lichte der österreichischen Judikatur ist unter "Vermittlung" zu verstehen, dass der Handelsvertreter durch seine mittelbare oder unmittelbare Einwirkung auf den potenziellen Geschäftspartner des Unternehmens (z.B. durch Informieren, Beraten, Besprechen etc.) den Abschluss des Geschäftes fördert. Neukunden sind jedenfalls diejenigen Kunden, mit denen der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist.