Der Beschwerdeführer wurde mittels Straferkenntnis für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er, wie auch in der nachfolgenden Stellungnahme, als auch schon zuvor bei seiner Aussage als Beschuldigter vor der Behörde erster Instanz, auf seine psychische Erkrankung hinwies. Außerdem erklärte er unter damit zusammenhängenden Konzentrationsstörungen zu leiden und der Unterstützung seiner Schwester zum Abfassen von Schriftsätzen zu bedürfen. Zudem bestritt er überhaupt in der Lage gewesen zu sein, der Behörde zu antworten. Sowohl Berufung als auch die im Anschluss daran verfasste Stellungnahme wurden von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Laut VwGH hätten der belangten Behörde schon aufgrund der konkreten Hinweise des Beschwerdeführers, Zweifel an der Prozessfähigkeit dessen, zumindest bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses, kommen müssen. Um überhaupt beurteilen zu können, ob eine wirksame Zustellung des Straferkenntnisses möglich war, hätte die Prozessfähigkeit von Amts wegen geprüft werden müssen. Entscheidend für die prozessuale Handlungsfähigkeit ist, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen und zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Ist die Prozessfähigkeit nicht gegeben, so ist dies von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Ob eine Zustellung wirksam erfolgte ist davon abhängig, ob der Zustellungs-empfänger handlungsfähig war, und nicht davon ob bereits ein Sachwalter bestellt worden ist. Da der VwGH nicht ausschließen konnte, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, hob er den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.