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Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022, unzulässige Freizeitwohnsitznutzung, Landesverwaltungsgericht Tirol
Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022, unzulässige Freizeitwohnsitznutzung, Landesverwaltungsgericht Tirol
In der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahre 2024 stellte dieses eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 und eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung fest und verhängte eine Geldstrafe von EUR 4.000.
Im gegenständlichen Rechtsfall wurde im Jahre 2010 ein Grundstück mit einem Wohnhaus erworben, wobei auch den Eltern ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden ist. Die Liegenschaft wurde dann immer wieder fallweise benutzt, wobei mit der späteren Pensionierung der Eltern sodann eine tatsächliche Nutzung im Rahmen des Mittelpunktes der Lebensinteressen als Hauptwohnsitz gegeben war. Dennoch sah das Landesverwaltungsgericht Tirol eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz als belegt an, da im Wesentlichen die aus Deutschland stammenden Nutzungsberechtigten die tatsächliche Nutzung im Rahmen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich nicht ausreichend belegen konnten.
An dieser gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bestens zu erkennen, dass die Beweislage bzw. die Möglichkeit, inwiefern ein Beschwerdeführer in einem derartigen Verfahren auch den Hauptwohnsitz belegen kann, für den Ausgang eines derartigen Verfahrens entscheidend ist.
Die rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gibt hier interessante aktuelle Einsichten in die Rechtsprechung.
Radfahren auf Radfahrstreifen in Einbahnstraßen (OGH2 Ob 100/16v, 26.01.2017)
Radfahren auf Radfahrstreifen in Einbahnstraßen (OGH2 Ob 100/16v, 26.01.2017)
Radfahrstreifen, die entgegen der Richtung einer Einbahnstraße befahren werden dürfen, können ausschließlich in diese Fahrtrichtung genutzt werden, das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Konkret heißt das, dass derartige Radfahrstreifen nicht in Richtung der Einbahn befahren werden dürfen, sondern ausschließlich in die entgegengesetzte Fahrtrichtung.
Verkehrsunfall in der Türkei: Welches Recht ist auf Direktansprüche des Geschädigten gegen inländische Haftpflichtversicherer anzuwenden? (OGH 2 Ob 50/16s, 26.01.2017)
Verkehrsunfall in der Türkei: Welches Recht ist auf Direktansprüche des Geschädigten gegen inländische Haftpflichtversicherer anzuwenden? (OGH 2 Ob 50/16s, 26.01.2017)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte im gegenständlichen Fall den Art 9 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens (HStVÜ) näher aus. Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht.
Im gegenständlichen Fall ereignete sich ein Unfall in der Türkei. Dabei fuhr ein in Österreich haftpflichtversicherter Pkw auf einen türkischen Lkw auf, der Lenker des Pkw verstarb und der Beifahrer wurde verletzt.
Haben Konsumenten ein Rücktrittsrechts von Verträgen, welche auf (Verkaufs-)Messen abgeschlossen wurden? (OGH 3 Ob 237/16y, 26.01.2017)
Haben Konsumenten ein Rücktrittsrechts von Verträgen, welche auf (Verkaufs-)Messen abgeschlossen wurden? (OGH 3 Ob 237/16y, 26.01.2017)
Im Rahmen des gegenständlichen Falles entschied der Oberste Gerichtshof einerseits über die rechtliche Qualifikation eines Messestandes als „Geschäftsraum“ im Sinne des § 3 Z 3 FAGG und andererseits über die Wirksamkeit einer Vertragsklausel hinsichtlich der Berechnung der Stornogebühr für einen ungerechtfertigten Vertragsrücktritt.
Der Rechtsmeinung des OGH folgend, stellt ein über die gesamte Dauer einer Verkaufsmesse betriebener Messestand einen Geschäftsraum im Sinne des § 3 Z 3 FAGG dar, selbst wenn die Verkaufsmesse nur einmal im Jahr für circa eine Woche stattfindet.
Kann eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO gegen eine zurechnungsunfähige Person erlassen werden? (OGH, 7 Ob 232/16t, 25.01.2017)
Kann eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO gegen eine zurechnungsunfähige Person erlassen werden? (OGH, 7 Ob 232/16t, 25.01.2017)
In der gegenständlichen Entscheidung führt der Obersten Gerichtshof (OGH) aus, dass für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Delikts-, Handlungs- und Einwilligungsfähigkeit unbeachtlich sind.
Konkret geht es um die Anwendung des § 382e EO, wonach das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag:
Baustellenunfälle: Gibt es eine Haftungsbefreiung des Bauherrn, wenn dieser einen Baustellenkoordinator bestellt? (OGH 1 Ob 174/16V, 10.02.2017)
Baustellenunfälle: Gibt es eine Haftungsbefreiung des Bauherrn, wenn dieser einen Baustellenkoordinator bestellt? (OGH 1 Ob 174/16V, 10.02.2017)
Im gegenständlichen Fall verletzte sich ein selbstständiger Unternehmer im Rahmen seiner Tätigkeit (Betonbohrarbeiten) auf einer Baustelle. Der Unfall passierte aufgrund einer nicht ausreichend abgesicherten Gefahrenquelle. Vor dem Unfallereignis hatte der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, der insbesondere für die Sicherheit auf der Baustelle sorgen hätte sollen.
Der Frachtführer im Transportrecht: Transport nur mit Planenfahrzeug - Wer haftet? (OGH 9. 11. 2016, 7 Ob 159/16g)
Der Frachtführer: Transport nur mit Planenfahrzeug - Wer haftet? (OGH 9. 11. 2016, 7 Ob 159/16g)
Im vorliegenden Fall wurde keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs getroffen und daher ein mit Planen gedecktes Fahrzeug verwendet. Da ein Planenfahrzeug allerdings nicht dicht ist wäre eine besondere Verpackung mit einer Folienhaube oder Wickelfolie für den Transport der hoch feuchtigkeitsempfindlichen und korrosionsanfälligen Lenkgetriebe erforderlich gewesen, für die mangels anders lautender Vereinbarung der Absender zu sorgen gehabt hätte.
Liquidation - Ausgleichsanspruch nach EVHGB (OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 157/16f)
Liquidation - Ausgleichsanspruch nach EVHGB (OGH 29. 11. 2016, 6 Ob 157/16f)
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz ergeben. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden und der Kapitalanteile der Gesellschafter nicht aus, so haben die Gesellschafter gem Art 7 Nr 19 EVHGB für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach dem sie den Verlust zu tragen haben.