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Aufklärungspflicht eines Zahnarztes (OGH 29. 11. 2012, 2 Ob 43/12f)

Die Aufklärungspflicht eines Zahnarztes reicht so weit, dass dieser bei einer nicht dringlichen Versorgung des Gebisses eines Patienten mit „Goldkronen“ auch über die zwar äußerst selten auftretende, in der Zahnmedizin jedoch bekannte Möglichkeit einer „Goldallergie“ aufzuklären hat.

Ihr Rechtsanwalt in Innsbruck, Anwalt Tirol & Wien.

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