Konsumenten dürfen schweigen (OGH 11. 4. 2013 1 Ob 210/12g)
Der Oberste Gerichtshof stärkt wiederum die Rechte der Konsumenten und stellt fest, dass eine Bank in ihren AGB nicht vereinbaren darf, dass sie Entgelte und Leistungen unbegrenzt ändern kann, wenn der Konsument nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht.
Die maßgeblichen AGB enthielten eine Klausel, nach welcher Änderungen der Entgelte und des Leistungsumfangs zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut gewünschte Änderung wirksam werden, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt.
Der Verein für Konsumenteninformation begehrte, es der Beklagten zu verbieten, die Klausel zu verwenden oder sich auf sie zu berufen.
Alle befassten Gerichte hielten eine derart uneingeschränkte Änderung von gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien über eine Zustimmungsfiktion für unzulässig.
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