Wie der OGH in der angeführten Entscheidung festgestellt hat, sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze über ein Mitverschulden an einer unberechtigten vorzeiten Auflösung des Vertrages auch im Handelsvertreterrecht anzuwenden. Ein Mitverschuldenseinwand kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort zur Anwendung gelangen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichendem Verhalten für die Auflösung kausal war.
Unzweifelhaft ist die Handelsvertreter-Gesetzgebung seit jeher durch die Annahme einer gewissen wirtschaftlichen Unterlegenheit des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer geprägt. Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung von Handelsvertreterverhältnissen haben die Gerichte wiederholt unter Hinweis auf die Parallelität zwischen dem Handelsvertretervertrag und dem Arbeitsvertrag auch auf von der arbeitsrechtlichen Judikatur erarbeitete Regeln zurückgegriffen.