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Das Höchtsgericht stellte fest, dass der Bauführer solange als Besitzer iSd § 1319 ABGB zu betrachten ist, solange er das Werk noch nicht an den Bauherrn übergeben hat.

Die gegenständlich Entscheidung wird damit begründet, dass schlussendlich auch der Bauführer als Besitzer derjenige ist, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden. Hiezu war er auch durch eine Beziehung zum Bauwerk verpflichtet und hat für die nachteiligen Folgen einzustehen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass als Besitzer im Sinn des § 1319 ABGB der Bauführer zu betrachten ist, wenn er das Werk noch nicht an den Bauherrn übergeben hat (2 Ob 282/67 SZ 40/136 [mit Balken abgedeckte Künette im Zuge von Straßenbauarbeiten]; 7 Ob 215/98p [Baugrube]; 9 Ob 79/06t [Abbruchmaterial]). Dabei kommt es zwar nicht auf die Tätigkeit der Bauführung an sich an, sondern auf die mangelhafte Beschaffung des Werks (9 Ob 79/06t).

 

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