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Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022, unzulässige Freizeitwohnsitznutzung, Landesverwaltungsgericht Tirol

In der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahre 2024 stellte dieses eine Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs 1 lit a TROG 2022 und eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung fest und verhängte eine Geldstrafe von EUR 4.000.

Im gegenständlichen Rechtsfall  wurde im Jahre 2010 ein Grundstück mit einem Wohnhaus erworben,  wobei auch den Eltern ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt worden ist. Die Liegenschaft wurde dann immer wieder fallweise benutzt, wobei mit der späteren Pensionierung  der Eltern sodann eine tatsächliche Nutzung im Rahmen des Mittelpunktes der Lebensinteressen als Hauptwohnsitz gegeben war. Dennoch sah das Landesverwaltungsgericht  Tirol eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz als belegt an, da im Wesentlichen die aus Deutschland stammenden Nutzungsberechtigten die tatsächliche Nutzung im Rahmen des Mittelpunkts der Lebensinteressen in Österreich nicht ausreichend belegen konnten.

An dieser gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist bestens zu erkennen, dass die Beweislage bzw. die Möglichkeit, inwiefern ein Beschwerdeführer in einem derartigen Verfahren auch den Hauptwohnsitz belegen kann, für den Ausgang eines derartigen Verfahrens entscheidend ist.

Die rechtliche Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gibt hier interessante aktuelle Einsichten in die Rechtsprechung.

In der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus dem Jahre 2024 führt das Landesverwaltungsgericht Tirol u.a. aus wie folgt:

§ 13 Abs 1 TROG definiert Freizeitwohnsitze als Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des  Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056).

Die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz knüpft nicht daran an, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.

Selbst der Umstand, dass sich der Revisionswerber, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente (VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen.

Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz iSd § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist Pensionist, sodass sich für ihn, wie von ihm in der Beschwerde nachvollziehbar ausgeführt, nicht unbedingt ein Anknüpfungspunkt aufgrund eines Arbeitsplatzes für die Prüfung der Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses in Bezug auf seinen beruflichen Lebensmittelpunkt ergibt. Es ist bei Pensionisten eine Gesamtschau der vorliegenden Umstände einer Prüfung zu unterziehen. [...]

In weiterer Folge sind die familiären Lebensbeziehungen einer näheren Prüfung zuzuführen. Der Beschwerdeführer moniert selbst in seiner Beschwerde, dass sich die belangte Behörde zu wenig an den tatsächlichen Verbrauchsdaten für Strom und Wasser orientiert hat und verweist diesbezüglich auf zwei österreichische Webseiten, die dazu näheres ausführen würden.

Schon im Akt der belangten Behörde liegen die Verbrauchsdaten für das gegenständliche Wohnhaus über die letzten Jahre vor und das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch neben den in der Beschwerde angegebenen Webseiten Erkundigungen auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, sowie dem Netzbetreiber TINETZ eingeholt.

Die Wasserdaten zeigen einen Jahresverbrauch des Wohnhauses seit 2011, der immer unter 40 m3 liegt. Der durchschnittliche Jahresverbrauch für einen 2 Personen-Haushalt beträgt aber übereinstimmend nach der vom Beschwerdeführer angegebenen Webseite und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zwischen 140m3 und 170m3. Lediglich in der Coronazeit hat sich der Wasserverbrauch noch mehr reduziert. [...]

Dafür spricht auch die Tatsache, dass in [...] kein Müll entsorgt wird. Die Entsorgung in Deutschland, wie selbst angegeben, ist noch vorstellbar mit Papier-, Plastik- und ähnlichem Müll. Es ist aber absolut unglaubwürdig, dass, im Fall einer Verwendung des Gebäudes als Hauptwohnsitz, auch der gesamte Biomüll nach Deutschland zur Entsorgung gebracht wird. Vielmehr resultiert daraus für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass keine dauerhafte Verwendung des Wohnhauses vorliegt. [...]

Ein abschließendes Indiz für die Freizeitwohnsitznutzung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft stellt auch die Art der Postzustellung, nämlich eine Zustellung sämtlicher Post an den Nachbarn, und das nicht passende Namensschild auf dem Briefkasten dar. Bei einer dauerhaften Verwendung des Hauses ist es unglaubwürdig, dass man sämtliche Post an den Nachbarn zustellen lässt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass man sich bei häufiger Ortsabwesenheit vom Nachbarn über wichtige Post informieren lässt bzw verhindern will, dass der Briefkasten zwischen den Aufenthalten in [...] zu voll wird. [...]

Die Beschwerde richtet sich auch gegen die durchgeführten Kontrollen der VGM-Security Network GmbH. Hierzu ist auszuführen, dass natürlich die Verbrauchsdaten an sich mehr Aussagekraft haben, als die durchgeführten Kontrollen durch die Sicherheitsfirma. Allerdings zeigen die Kontrollen, dass der Beschwerdeführer teilweise angetroffen wurde. Die fehlende Räumung des Schnees stellt wiederum ein Indiz dar, dass in dieser Zeit das Wohnhaus nicht benützt wurde. Diese Maßnahmen sind durchaus adäquat. Es hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung Konle bereits deutlich ausgesprochen, dass eine nachträgliche Kontrolle eines Wohnsitzes im Hinblick auf seine Verwendung durchwegs zulässig ist, sodass auch die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nicht nachvollzogen werden können.

In einer gebotenen Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen (hier nur sehr eingeschränkt, da er Pensionist ist) und familiären Lebensbeziehungen in [...] vorliegt. Dieses findet sich vielmehr an seiner Adresse in Deutschland. Damit liegt aber eine Verwendung des gegenständlichen Wohnhauses als Freizeitwohnsitz vor, sodass die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Gerade die Verbrauchsdaten sprechen eine eindeutige Sprache über die Dauer des Aufenthaltes in [...]. Auch wenn ihm von Seiten des damaligen Maklers beim Kauf des Wohnhauses suggeriert worden wäre, dass eine eventuelle Verwendung als Freizeitwohnsitz kein Problem darstellen würde, da dies „nicht kontrolliert werde“, so hat er dennoch die Freizeitwohnsitzerklärung im Vertrag, mit dem ihm das Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt wurde, unterschrieben. Er hätte sich vor der Unterschrift, wenn ihm die Erklärung nicht verständlich war, zusätzliche Informationen einholen müssen. Auch hat er sich selbst bei der Gemeinde [...] mit Hauptwohnsitz angemeldet, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt nicht in [...] hat. Es ist in seinem Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen. Somit hat er auch die subjektive Tatseite des Deliktes erfüllt.

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