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Wann steht eine Schmerzengeldrente zu? (OGH 15. 3. 2012, 6 Ob 12/12a)

Neben einem Kapitalbetrag seht nach ständiger Rechtsprechung des OGH eine Schmerzengeldrente nur in Ausnahmefällen bei dauernden, äußerst schweren Körperverletzungen mit besonders schwerwiegenden Dauerfolgen zu. Die Abweisung des Schmerzengeldrentenbegehrens durch den OGH war daher die Folge.

Das Schmerzengeld ist grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und für alle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden künftigen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen. Regelmäßig wird daher das Schmerzengeld als Kapital geschuldet. Im Anlassfall kann das mit der Stimmlippenlähmung verbundene Ungemach des Klägers mit hinreichender Sicherheit bereits überblickt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Beurteilung der Höhe des angemessenen Schmerzengeldes von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

 

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