Der Beklagte war Häuslbauer und beauftragte verschiedene Werkunternehmer, Arbeiten an seinem Einfamilienwohnhaus durchzuführen. Die klagende Partei war mit der Herstellung, Lieferung und Montage der Fenster beauftragt und nützte das bereits bestehende Baugerüst für die Außenmontage der Fenster. Er stürzte ca 4 m in die Tiefe und verletzte sich schwer. Er klagte den Bauherren wegen der mangelhaften Sicherheit des Gerüstes auf Schadenersatz. Die Quintessenz des OGH: Der Bauherr haftet dann nicht für die Sicherheit des Gerüstes, wenn er es dem Werkunternehmer weder zur Verfügung gestellt hat noch zur Verfügung stellen musste. Der Beklagte hat daher das von einem anderen Unternehmen errichtete Gerüst nicht dem Kläger "zur Verfügung gestellt".
Vielmehr hat es der Kläger aus eigenem und ohne vorherige Vereinbarung oder Ankündigung benützt. Da der Beklagte nicht vertraglich verpflichtet war, dem Kläger ein Gerüst zur Verfügung zu stellen, ist der das Gerüst für eigene Zwecke errichtende Unternehmer bei der Gerüsterrichtung auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten tätig geworden. Im Hinblick auf die (näher dargestellte) Rechtslage zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers kann daher das Gerüst - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt der Sphäre des Beklagten zugerechnet werden.