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Die Werkbestellerin beauftragte die M GmbH als Generalunternehmerin und Projektleiterin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit einer Haftungsfreistellungsklausel an.
Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen entzündete sich ein Gas-Luft-Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetzt wurde. Der zunächst gegen die Werkbestellerin geführte Klage wurde in einem Vorprozess aufgrund des Haftungsausschlusses abgewiesen.

Der Beklagte bestritt ein deliktisches Verhalten nicht. Er ist aber der Ansicht, dass sich die Freizeichnung der Generalunternehmerin auch auf seine deliktische Haftung als Erfüllungshilfe erstrecke. Vereinbarungen über die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) auszulegen, womit idR keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage begründet wird. Die Rechtsansicht des Beklagten ist aus dem Wortlaut des Haftungsausschlusses nicht abzuleiten. Für sein Verständnis bringt er im Wesentlichen auch nur vor, dass es keinen Unterschied machen dürfe, ob sich der Werkunternehmer bei der Erfüllung eines Dienstnehmers oder eines Subunternehmers bediene. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Haftungsausschluss von der geschädigten Werkbestellerin in dem vom Beklagten gewünschten weiten Sinn verstanden werden hätte müssen. Da danach insgesamt keine hinreichenden Gründe dafür aufzeigt werden, dass mit der zwischen der Werkbestellerin und der Generalunternehmerin vereinbarten Freizeichnungsklausel auch die deliktische Haftung des Beklagten beschränkt werden sollte, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht weiter korrekturbedürftig.

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