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Die Klägerin behauptete vor dem OGH, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanzen doch als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers; dies hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten. Bei der Beurteilung ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.
Die Klägerin musste nicht zu einer bestimmten Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten anwesend sein. Weiters hat die Klägerin die Übernahme bestimmter Buchhaltungsarbeiten abgelehnt und die Durchführung bestimmter Verbuchungen verweigert. Die Festlegung ihrer Urlaubszeiten war nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hätte auch für andere Auftraggeber Tätigkeiten verrichten können.

Rechtssatz: Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist, oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt und unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt.

 

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