Handelsvertreterverträge: Dauer des Vertragsverhältnisses und Bedeutung/Zulässigkeit der sog. "Ewigkeitsklausel" und "Kettenverträge"
Handelsvertreterverträge können sowohl auf bestimmte als auch unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Handelsvertreterverträge können sowohl auf bestimmte als auch unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Beim Vertragsschluss auf bestimmte Zeit ist das Vertragsverhältnis befristet, d.h. dessen zukünftige Auflösung wird schon zu Vertragsschluss einvernehmlich vorherbestimmt. Nach § 20 Satz 2 HVertrG wird das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern die Vertragsparteien nach Ablauf der vereinbarten Zeit den Vertrag fortsetzen.
In diesem Fall, sowie in den Fällen, in denen Handelsvertreterverträgen von Anfang an auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, ist die im Gesetz vorgesehenen Kündigungsfristen gem. § 21 Abs.1 HVertrG zu beachten (dem widersprechende Vereinbarungen sind unwirksam):
1 Monat Kündigungsfrist im ersten Vertragsjahr, 2 Monate Kündigungsfrist nach dem angefangenen zweiten Vertragsjahr, 3 Monate Kündigungsfrist nach dem angefangenen dritten Vertragsjahr, 4 Monate Kündigungsfrist nach dem angefangenen vierten Vertragsjahr, 5 Monate Kündigungsfrist nach dem angefangenen fünften Vertragsjahr und 6 Monate Kündigungsfrist nach dem angefangenen sechsten Vertragsjahr und in den folgenden Vertragsjahr. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, ist die Kündigung nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig (§ 21 Abs.4 HVertrG).
"Ewigkeitsklauseln" und "Kettenverträge" sind zulässig im Sinne des HVertrG.
Eine "Ewigkeitsklausel" ist eine Vertragsbestimmung, die zweierlei Regelungen vorsieht: Zunächst wird der Vertrag zwar grundsätzlich auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Im Falle seiner Fortsetzung ist jedoch eine Verlängerung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen. Wird ein Vertrag in dieser Weise fortgesetzt, ist ein durchgehendes Vertragsverhältnis gegeben. Der Handelsvertreter hat deshalb einen besseren Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruches (dazu unten) im Vergleich zu den "Kettenverträgen".
Bei sog. "Kettenverträgen" schließen die Vertragsparteien nämlich immer wieder neue Verträge ab. So muss der Handelsvertreter immer aufs Neue rechtzeitig nach Abschluss jedes Vertragsverhältnisses seinen Ausgleichsanspruch geltend machen, anderenfalls werden von ihm aufgebaute Neukunden zu Altkunden des Unternehmens.
Der Ausgleichsanspruch gem. §24 HVertrG ist eine Entschädigung für den Handelsvertreter im Hinblick auf den von ihm angeworbene Kundenstock, der dem Unternehmen verbleibt.