Strafrecht & Corona: Strafrechtliche Aspekte der Covid-19/Corona Pandemie
Vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten - Strafrecht & Corona
Im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Ausbruch von Covid-19 in Österreich sind immer wieder auch Verstöße gegen das österreichische Strafrecht und deren Konsequenzen im Gespräch. So wurden in den letzten Tagen unter anderem bekannt, dass ein Hotelier die mögliche Infizierung eines Mitarbeiters vertuschte und so weitere Personen gefährdete. Weiters kam es vor, dass einzelne Personen unter der Behauptung selbst infiziert zu sein, ihre Mitmenschen bedrohten.
Die §§ 178 und 179 StGB regeln die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten. Der Zweck dieser Regelungen liegt naturgemäß in der Epidemiebekämpfung und soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen. Die gegenständliche Krankheit muss dabei anzeige- oder meldepflichtig sein. Bisher waren diese Straftatbestände hauptsächlich im Zusammenhang mit der Verbreitung von HIV-Infektionen relevant. Sie sind jedoch auch im Zusammenhang mit Covid-19 prinzipiell anwendbar.
Strafbar sind nach diesen Regelungen Handlungen, welche die Weiterverbreitung einer derartigen Krankheit verursachen. Die Ansteckung kann dabei unmittelbar, beispielsweise durch ungeschützten Sexualverkehr im Falle einer HIV-Infektion oder mittelbar, etwa durch die Ausbreitung des Erregers über die Atemluft erfolgen. Fraglich im Zusammenhang mit Covid-19 wird hier vor allem sein, welche Verhaltensweisen eben typischerweise geeignet sind um eine Weiterverbreitung zu verursachen. Nicht von Bedeutung ist dabei, ob tatsächlich jemand durch die Handlungen des Täters angesteckt wird.
So wird das Verhalten eines Covid-19 Infizierten, welcher ohne entsprechende Schutzmaske an belebten Orten unterwegs ist, eher in den Tatbestand fallen, als ein Infizierter welcher allein im Wald spazieren geht. Wichtig ist zu erwähnen, dass als Täter nicht nur Infizierte infrage kommen, sondern auch gesunde Personen. Auch die Geheimhaltung der Infizierung eines Mitarbeiters durch einen Unternehmer kann daher unter diesen Tatbestand fallen, wenn im betreffenden Einzelfall so eine Weiterverbreitung der Krankheit riskiert wird.
Strafbar sind dabei diejenigen Täter welche das entsprechende Verhalten vorsätzlich oder zumindest fahrlässig setzen. Das bedeutet, dass der Täter es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden muss, dass sein Verhalten zur Verbreitung der Krankheit beiträgt. Weiß eine Person nichts von ihrer Erkrankung, ist eine vorsätzliche Begehung nicht möglich. Im Fall der fahrlässigen Begehung kann sich eine Person allerdings strafbar machen, wenn sie von ihrer Erkrankung und der Gefährlichkeit ihrer Handlung wissen sollte oder zumindest davon wissen hätte können.
Die vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Die fahrlässige Gefährdung dahingegen nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Interessant ist zu erwähnen, dass eine mit den §§ 178 und 179 StGB vergleichbare Regelung im deutschen Strafrecht nicht existiert. Dort kommt bei einer versuchten Infektion eines Menschen mit einer gefährlichen Krankheit eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Körperverletzung in Frage. Rechtsprechung existiert auch dort hauptsächlich zu HIV-Infektionen.
Vorsätzlichen und fahrlässige Körperverletzungs- und Tötungsdelikte - Coronavirus & Strafrecht
Neben der Strafbarkeit nach §§ 178 und 179 StGB kommt auch in Österreich die Anwendung der klassischen Körperverletzungs- und Tötungsdelikte in Frage. Diese stehen miteinander in echter Konkurrenz, da die §§ 178 und 179 StGB die Bevölkerung im Allgemeinen und nicht das einzelne Individuum an sich schützen wollen. Das bedeutet, ein Täter kann sowohl wegen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten als auch wegen einem Körperverletzungsdelikt verurteilt werden.
Eine Körperverletzung begeht wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Dauert diese Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage an, ist sie als schwere Körperverletzung anzusehen. So wird etwa die absichtliche Infektion einer Person mit HIV oder Masern regelmäßig als schwere Körperverletzung gewertet.
Im Zusammenhang mit Covid-19 wird hier vor allem fraglich sein, ob die durch die Infektion bewirkte Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage andauert. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann dies aber insbesondere bei einem schweren Verlauf der Erkrankung nicht ausgeschlossen werden.
Im Unterschied zur Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten handelt es sich bei Körperverletzungsdelikten typischerweise um Erfolgsdelikte, was bedeutet, dass sich das Opfer tatsächlich anstecken muss. Es ist allerdings auch die versuchte Körperverletzung unter gewissen Umständen strafbar.
Das Strafmaß einer Körperverletzung ist zum einen abhängig vom verwirklichten Erfolg, also der Dauer und schwere der Körperverletzung, als auch vom Vorsatz des Täters.
So begeht beispielsweise ein Infizierter, welcher es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass er durch sein Verhalten einen Mitmenschen ansteckt, je nach dem Taterfolg und dem darauf gerichteten Vorsatz, eine Körperverletzung oder eine schwere Körperverletzung. Er ist dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bzw. im Fall der schweren Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer es jedoch gerade darauf anlegt, jemand anderem eine schwere Körperverletzung zuzufügen macht sich der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft wird.
Hat die Infizierung des Opfers den Tod desselben zur Folge, kommt die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang oder die absichtlich schwere Körperverletzung mit tödlichem Ausgang gemäß § 87 Absatz 2 StGB zur Anwendung. Diese sind jeweils mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bzw. fünf Jahren bis zu höchstens fünfzehn Jahren bedroht.
Soweit der Tod des Opfers aber vom Vorsatz des Täters umfasst ist, werden Körperverletzungsdelikte von den einschlägigen Tötungsdelikten wie Mord oder Totschlag verdrängt.
Gefährliche Drohung und Nötigung - Strafrecht & Corona
Auch der eingangs erwähnte Fall der Bedrohung eines Mitmenschen mit der Infizierung mit Covid-19, etwa durch anhusten oder anspucken des Opfers ist strafrechtlich relevant.
Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, begeht eine gefährliche Drohung nach § 107 StGB. Die typische Tathandlung ist hierbei das Bedrohen des Opfers mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen.
Wie oben ausgeführt kann die Ansteckung mit einer Infektionskrankheit durchaus eine (schwere) Körperverletzung darstellen. Die Drohung einer, wenn auch nur angeblich, mit Covid-19 infizierten Person, eine andere Person mit dieser Krankheit zu infizieren kann daher eine Strafbarkeit nach § 107 StGB begründen.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter tatsächlich in der Lage oder willens ist das angedrohte Übel herbei zu führen, sondern lediglich darauf, ob diese Drohungen objektiv geeignet sind beim Opfer echte Besorgnis zu erregen.
Ist die genannte Drohung nur ein Mittel zum Zweck und dient dazu das Opfer zu einem bestimmten Handeln zu bewegen, kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 105 StGB in Betracht. Auch hier ist unerheblich, ob der Bedrohende tatsächlich eine Infektion herbeiführen kann, solange er bei dem Opfer berechtigterweise diesen Eindruck erweckt.
Eine gefährliche Drohung oder Nötigung kann dahingegen nicht vorliegen, wenn lediglich eine Warnung ausgesprochen wird, dass eine erhöhte Infektionsgefahr besteht und dabei nicht der Eindruck erweckt wird oder werden soll, dass die Infektion des Gewarnten durch den mutmaßlichen Täter hervorgerufen wird.
Der Strafrahmen für gefährliche Drohungen und Nötigung umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Landzwang - Strafrecht & Corona
Zudem wurde in der Presse berichtet, dass es aufgrund der Verbreitung von Falschmeldungen zu Covid-19 zu Verhaftungen wegen des Verdachts auf Landzwang gekommen wäre. Die beiden Verdächtigen hatten nach diesen Berichten über soziale Medien die Behauptung verbreitet, dass sich in ihrer Heimatgemeinde eine Person mit dem Virus infiziert hätte.
Landzwang ist als Delikt gegen den öffentlichen Frieden in § 275 StGB geregelt und stellt die Bedrohung der Bevölkerung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen, um sie dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen unter Strafe. Das Delikt ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu bestrafen. Typische Fälle sind etwa vermeintliche Bombendrohungen vor Großveranstaltungen wie Konzerten oder Fußballspielen.
Voraussetzung ist hier, dass ein großer Personenkreis sich durch die gegenständliche Drohung tatsächlich bedroht fühlt und dadurch in Furcht und Unruhe gerät. Die Drohung, gefährliche Krankheitserreger zu verbreiten ist nach der herrschenden Meinung durchaus geeignet, um eine solche Unruhe hervorzurufen.
Im gegenständlichen Fall muss aber erwähnt werden, dass der Begriff der Drohung auch in diesem Zusammenhang umfasst, dass der Täter den Eindruck erweckt, dass der Eintritt der angedrohten Gefahr von seinem Willen bzw. Handeln abhängt. Eine Warnung vor einer, ohne das Zutun des Warnenden eintretenden, Gefahr kann daher nicht tatbestandsmäßig sein. Es ist daher auf Basis der bekannten Details fraglich, ob der Tatbestand hier als erfüllt angesehen werden kann.
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