Schadenersatz in Österreich, Von der Berechnung des Schmerzensgeldes bis zur Schadenersatzklage, Schadenersatzrecht Österreich – Ihre Law Experts Rechtsanwälte unterstützen Sie, von West (Innsbruck) bis Ost (Wien)
Das Schadenersatzrecht in Österreich, Ein praxisrelevantes Rechtsgebiet - Rechtsanwalt Österreich
Das Schadenersatzrecht ist weltweit und auch in Österreich eines der in der Praxis wichtigsten Rechtsgebiete. Es wird geschätzt, dass mehr als die Hälfte aller zivilrechtlichen Rechtssachen das Rechtsgebiet des Schadenersatzrechtes betreffen bzw. einen schadenersatzrechtlichen Bezug aufweisen.
Nachdem der eingetretene Schaden an einem Objekt (zum Beispiel Sachschaden an einem Kfz beim Autounfall) oder gar eine Körperverletzung bzw. eine Verletzung am Körper eines Menschen (zum Beispiel Lähmungen durch einen Unfall, Behandlungsfehler in einen Krankenhaus) oft erheblich sein kann, verwundert es auch nicht, dass nicht wenige dieser Fälle vor Gericht ausgetragen werden. Oft ist es nicht leicht festzustellen, wer einen Schaden verursacht hat bzw. wie es zu dem Schaden gekommen ist und wer daran "Schuld" hat. Wird jemand beispielsweise dauerhaft am Körper geschädigt, so betrifft dies auch die Erwerbsmöglichkeit einer Person in Bezug auf die gesamte Lebensperiode, was in der Folge zu enormen Schadenersatzforderungen führt.
Abgesehen von der zivilrechtlichen Dimension eines eingetretenen Schadens in Bezug auf zum Beispiel die Höhe des Schadenersatzbetrages gibt es weiters auch eine entsprechende strafrechtliche Dimension. Auf der Ebene des Strafrechtes kann sich beispielsweise die Frage stellen, ob der Schädiger den Schaden dadurch verursacht hat, als dass er gegen eine strafrechtliche Bestimmung verstoßen hat (zum Beispiel Verursachung eines Autounfalles im betrunkenen Zustand). Es ist daher häufig so, dass Fälle des Schadenersatzrechtes einerseits zivilrechtlich und andererseits auch strafrechtlich abgehandelt werden.
Voraussetzungen für den Schadenersatz, Schadenersatzrecht in Österreich - Rechtsanwalt Österreich
Das Schadenersatzrecht in Österreich geht vom Grundsatz aus, dass prinzipiell jeder seinen Schaden selbst trägt. § 1311 ABGB formuliert daher wie folgt:
„Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.“
Aus dem Gesetz folgt daher, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn man den bei einem selbst eingetretenen Schaden von jemand anderen ersetzt haben möchte.
Diese Voraussetzungen im Schadenersatzrecht in Österreich sind von dem Gedanken einer gewissen Ausgleichsfunktion getragen. Hat jemand einem bestimmten Schaden erlitten und wurde dieser Schaden von einem Schädiger rechtswidrig und schuldhaft beigefügt, so soll der Geschädigte einen gewissen Ausgleich für den erlittenen Schaden erhalten. Aus diesem Grund gilt im Schadenersatzrecht in Österreich in erster Linie der Grundsatz der Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Naturalrestitution). Der sogenannte Geldersatz für einen erlittenen Schaden gebührt erst dann, wenn diese Naturalrestitution nicht möglich oder tunlich ist.
Für die Ersatzfähigkeit eines Schadens sind prinzipiell vier Voraussetzungen gegeben:
- Schaden: Grundvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist selbstverständlich, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist.
- Verursachung: Weiters ist es notwendig, dass der eingetretene Schaden verursacht wurde und nicht nur Produkt des "reinen Zufalls" ist. Ein gewisses Verhalten ist somit für einen Schaden dann ursächlich bzw. kausal, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Gemäß dieser Kausalitätslehre wird überlegt, ob der gegebene Schaden auch eingetreten wäre, wenn man sich das jeweilige Verhalten bzw. Handeln wegdenkt.
- Rechtswidrigkeit: Um den Ersatz eines Schadens von jemanden verlangen zu können, muss der Schädiger auch weiters rechtswidrig gehandelt haben. Rechtswidrig handelt ein Schädiger dann, wenn er gegen ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung verstößt.
- Verschulden: Verursacht man einen Schaden, so ist auch weiters zu prüfen, ob das Verhalten, das zu diesem Schaden geführt hat, dem Schädiger auch vorwerfbar ist. Vorwerfbar ist ein Verhalten dann, wenn man vom Schädiger auch ein rechtmäßiges Verhalten erwarten hätte können. In diesem Bereich spielt auch das Alter des Schädigers in Bezug auf beispielsweise die Deliktsfähigkeit eine Rolle und geht es hier auch um Fragen von Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Schadenersatz im Zivilrecht und Strafrecht, Privatbeteiligtenanschluss - Rechtsanwalt Österreich
Oft liegt einem Schadensersatzanspruch ein Verhalten (z.B. Körperverletzung, Veruntreuung, Betrug) zugrunde, dass von der Rechtsordnung in besonderem Maße abgelehnt und für die Gesellschaft als besonders schädlich angesehen wird. Derartiges Verhalten wird über die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Schadenersatzes hinaus auch noch zusätzlich im Rahmen des Strafrechtes sanktioniert.
Opfer einer derartigen auch vom Strafrecht her sanktionierten Verhaltensweise bzw. Straftat können daher nicht nur zivilrechtlich gegen jene Personen bzw. Unternehmen vorgehen sondern auch strafrechtlich eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung bzw. Strafanzeige bei Gericht einbringen und so am Strafverfahren teilnehmen.
In diesem Fall ist man nicht nur Zeuge im Strafprozess, sondern hat man auch die Möglichkeit, sich dem Verfahren als sogenannter Privatbeteiligter mit den eigenen privatrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schadenersatz) anzuschließen und kann man somit am Strafverfahren mitwirken. Nur auf diesem Weg bekommt man das Recht, Akteneinsicht zu nehmen und sich damit vom Fortgang des Verfahrens zu informieren. Wird der Angeklagte im Strafverfahren verurteilt, entscheidet das Gericht zugleich über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers und spricht zumeist einen Teilbetrag dieser Ansprüche bereits im Strafverfahren zu. Wird nur ein Teilbetrag zugesprochen, so erfolgt in Bezug auf den verbleibenden Schadenersatzbetrag ein Verweis auf den Zivilrechtsweg. Oft führt der Zuspruch eines Teilbetrages im Strafverfahren aber bereits dazu, dass über den gesamten Schadenersatzbetrag eine außergerichtliche Lösung erreicht werden kann und die Rechtssache ohne Einschaltung der Zivilgerichte erledigt werden kann. Ist dies nicht möglich, so kann der nicht zugesprochene Schadenersatzbetrag immer noch bei den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg eingeklagt werden.
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- Gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bzw. Schmerzensgeldforderungen
- Abwehr von unzulässigerweise behaupteten Schadensersatzforderungen gegenüber einem Unternehmen
- Strafrechtliche Vertretung und Beurteilung von Schadensfällen, Verfolgung bzw. Strafverteidigung
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Schadenersatz in Österreich, Berechnung des Schmerzensgeldes, Schadenersatzklage, Schadenersatzrecht Österreich: Finden Sie weitere ausgewählte Aspekte des Schadenersatzrechtes in Österreich wie folgt:
Grundsätzliches zum Schadenersatz in Österreich, Voraussetzungen
Eine natürliche oder juristische Person, die einen Nachteil bzw. Schaden erleidet, hat ihn grundsätzlich selbst zu tragen (vgl hierzu wie angeführt § 1311 Satz 1 ABGB). Dieses Prinzip wird bei Vorliegen bestimmter Zurechnungsgründe (Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, Eingriffshaftung) durchbrochen und eine Schadensersatzpflicht anderer Personen oder Unternehmen normiert.
Das sogenannte Schadenersatzrecht bezeichnet daher die Summe jener Normen, die regeln, wann ein Geschädigter Wiedergutmachung für einen bei ihm eingetretenen Schaden von einem anderen verlangen kann.
Schadenersatz kann geltend gemacht werden, sofern der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vom Schädiger verursacht wurde. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch in Österreich lassen sich grob danach einteilen, ob es sich um eine Haftung aus schuldhafter Verletzung vertraglicher oder deliktischer Pflichten (sog Verschuldenshaftung), eine Haftung aufgrund Realisierung abstrakter Gefährlichkeit (sog Gefährdungshaftung) oder eine Haftung aus rechtmäßigem Eingriff (Eingriffshaftung) handelt. Innerhalb dieser Regeln bildet die Verschuldenshaftung den Kern des Haftpflichtrechts.
Die Schadenersatzpflicht aus Verschuldenshaftung setzt neben der adäquaten rechtswidrigen Verursachung eines ersatzfähigen Schadens auch Verschulden (persönliche Vorwerfbarkeit) voraus. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen der Haftung aus einer Vertragsverletzung und einer deliktischen Schadenszufügung. Weiters gibt es noch die sogenannte Gefährdungshaftung, welche eine verschuldensunabhängige Haftung für objektiv gefährliches Verhalten vorsieht.
Schadensbegriff, Schadenersatzrecht in Österreich
Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). In der Judikatur in Österreich wird der Schadensbetrag durch die Differenztheorie ermittelt. Schaden ist demnach die Differenz zwischen dem Vermögen, welches der Geschädigte nach dem Zeitpunkt der Schadenszufügung hat, und dem Vermögen, welches er hätte, wäre ihm der Schaden nicht zugefügt worden.
Eine wichtige Unterscheidung des österreichischen Schadensrechts betrifft auch die zwischen Vertrags- und Deliktshaftung.
Wie angeführt ist das österreichische Schadenersatzrecht vom Prinzip der Naturalherstellung geprägt. Ist die Naturalherstellung möglich als auch tunlich, so steht es eben dem Geschädigten frei, entweder Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder Geldersatz zu verlangen. Die Position des Geschädigten gleicht somit der Position des Gläubigers einer Wahlschuld, der eben zwischen zwei Optionen wählen kann. Der Naturalersatz ist grundsätzlich durch den Schädiger zu leisten. Meist ist es so, dass der Schaden größer wird, je länger der durch die Beschädigung herbeigeführte Zustand dauert. Aus diesem Umstand folgt, dass den Schädiger auch eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft.
Arten des Schadens, Schadenersatzrecht in Österreich
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Schäden im Schadenersatzrecht. Einerseits den in Geld messbaren Vermögensschaden und andererseits den nicht direkt in Geld messbaren immateriellen Schaden.
Das Schadenersatzrecht unterscheidet weiters zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn. Diese weitere Unterscheidung betrifft den sogenannten positiven Schaden, welcher die Vermögensverminderung, welche sich aus dem Verlust eines bestimmten Rechtsgutes ergibt, beschreibt. Weiters gibt es den sogenannten entgangenen Gewinn. Der entgangene Gewinn ist die nicht realisierte Vermögensverminderung durch den Verlust einer bestimmten Erwerbschance.
Schadensersatzberechnung, Höhe des Schadenersatzes, Berechnung Schmerzensgeld, Höhe Schmerzensgeld
Insbesondere im Falle einer Körperverletzung ist die Schadensberechnung komplex. Bei der Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit eines Menschen ergibt sich der dazu ersetzende Schaden insbesondere aus folgenden Punkten:
- Heilungskosten: Mit Heilungskosten sind alle jene Kosten gemeint, die direkt für die Verbesserung des lädierten Gesundheitszustandes aufgewendet werden müssen.
- Verdienstentgang: Wird durch einen Vorfall ein möglicher Verdienst oder ein zukünftiger Verdienst beeinträchtigt, so ist diesbezüglich eben Ersatz zu leisten.
- Schmerzensgeld: Im Bereich des Schmerzensgeldes liegt das Problem darin, dass Schmerzen nicht bzw. nur schwer mit Geld abgegolten werden können und es daher fast unmöglich ist, hier einen Geldbetrag zu ermitteln, der den Geschädigten in einen zufriedenstellenden Zustand versetzt. Faktum ist ja schließlich, dass bei einem körperlichen Schaden bzw. beim Schmerzensgeld eine „Naturalrestitution“ nicht möglich ist. Das Schmerzensgeld dient daher im Wesentlichen dazu, dem Geschädigten einen gewissen Ausgleich für die Unannehmlichkeiten, die er erlitten hat oder erleidet, zu verschaffen. In der Praxis wird das Schmerzensgeld von den Gerichten auf Basis der sogenannten Schmerzensgeldtabellen berechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen mit vergleichbaren Verletzungen nicht gänzlich unterschiedlich in Österreich von den Gerichten behandelt werden. Bedauerlicherweise sind jedoch die zugesprochenen Schmerzensgeldsätze auf Basis dieser Schmerzensgeldtabellen nicht mit den in der USA zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen vergleichbar und sind zumeist im Verhältnis zur erlittenen Beeinträchtigung äußerst gering.
Der Umfang des Schadenersatzes richtet sich auch danach, ob ein Schaden fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nur der positive Schaden ersetzt, bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Schädigung kann der Verletzte volle Genugtuung, somit auch den Ersatz des entgangenen Gewinns, verlangen. Bei einem Schaden, der aufgrund leichter Fahrlässigkeit zugefügt wurde, wird der gemeine Wert, also der Wert, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, ersetzt.
Aufteilung des Schadenersatzbetrages, Verschulden des Geschädigten im Schadenersatzrecht in Österreich
Besonders ist der Fall, dass bei einem Schaden auch ein gewisses Verschulden des Geschädigten vorliegt. Der klassische und häufige Fall liegt beispielsweise beim Verkehrsunfall oder Ski-Unfall vor, bei welchem der Schaden nicht nur auf das Verhalten einer Person zurückzuführen ist, sondern auch die andere Person etwas falsch gemacht hat (zum Beispiel Schulterblick oder Blinker vergessen). Das österreichische ABGB bestimmt für diesen Fall, dass, falls bei einer Beschädigung ein Verschulden von Seiten des Beschädigten hinzutritt, dieser zugleich mit dem Schädiger den Schaden verhältnismäßig bzw. zu gleichen Teilen trägt. Maßgebend dafür sind die Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigten. Wenn sich diese Anteile nicht genau bestimmen lassen, so soll im Zweifel der Schädiger eben zumindest die Hälfte des Schadens ersetzen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entscheidet bei der Verschuldensteilung vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Relevanz der verletzten Vorschrift und die Frage der Fahrlässigkeit.
Haftung mehrerer Schädiger im Schadenersatzrecht in Österreich
Liegt der Fall vor, dass mehrere Schädiger im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam einen Schaden verursacht haben, so haften diese Schädiger gegenüber dem Geschädigten solidarisch. Grundsätzlich ist es aber so, dass im Falle, dass der jeweilige Anteil in Bezug auf die Schadensverursachung den einzelnen Personen konkret zugeordnet werden kann, im Falle einer fahrlässigen Begehung jeder für seinen Anteil haftet.
Die Beweislast im Schadenersatzrecht in Österreich
Grundsätzlich gilt, dass den Geschädigten die Beweislast dafür trifft, dass ihm ein Schaden entstanden ist und das den Schädiger daran ein Verschulden trifft. Ganz allgemein gilt in Österreich, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Im Falle von sogenannten typischen Geschehensabläufen behilft sich die Rechtsprechung oft durch die Anwendung des prima-facie-Beweises. Dieser Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Annahme, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher sehr wahrscheinlich ist, dass auch in jeweiligen konkreten Fall ein derartig typischer Geschehensablauf gegeben ist. Der Beweis des ersten Anscheins kann vom Gegner dadurch entkräftet werden, dass dies einen Sachverhalt nachweist, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes ergibt.
Das Schmerzensgeld im Schadenersatzrecht in Österreich, Höhe des Schmerzensgeldes
Grundsätzlich soll das Schmerzengeld alle Schmerzempfindungen abgelten, solche körperlicher und seelischer Art. Die Höhe des Schmerzensgeldes soll auch das Bewusstsein eines allfälligen Dauerschadens und die Gefahr der Verschlechterung für alles Ungemach aus der Verletzung einschließen.
Diesbezüglich ist schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (06.07.1955) aus dem Jahre 1955 interessant:
- Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist kein gewöhnlicher Schadenersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat.
- Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen.
- Mehreren Schädigern gegenüber ist - erforderlichenfalls - die Entschädigung nach § 847 BGB im Verhältnis zu jedem besonders zu bemessen. Soweit die Schädiger in gleicher Höhe haften, sind sie Gesamtschuldner; wegen des überschießenden Betrages besteht nur Einzelhaftung desjenigen, der eine höhere Entschädigung zu zahlen hat.
Bei der Geltendmachung von Schadenersatz für erlittene Schmerzen (z.B. aus einem Verkehrsunfall, einer nicht lege artis erfolgten medizinischen Operation) hat eine Globalbemessung zu erfolgen, die sämtliche derzeit vorliegenden unvorhersehbaren künftigen Schmerzen pauschal abdeckt. Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für alles Ungemach sein, das der Verletzte zu erdulden hat.
Verjährung Schadenersatz, Schmerzensgeld
Ein Schadenersatz- bzw Schmerzengeldanspruch wird erst mit der bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig.
In Österreich können prinzipiell Schadenersatzansprüche innerhalb von 30 Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Jeder Schadenersatzanspruch – sei er auch primär auf Naturalrestitution gerichtet – unterliegt nach § 1489 ABGB einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger müssen sie jedoch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.
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