Neben der Nutzungsbeschränkung in Bezug auf die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz gibt es im Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2022) auch explizite Ausnahmen vom Freizeitwohnsitzverbot. So ist im Gesetz festgelegt, dass ganz bestimmte Objekte nicht als Freizeitwohnsitze gelten, z.B. Beherbergungsbetriebe, Kur- und Erholungsheime, Ferienwohnungen und Wohnräume zur Privatzimmervermietung. Strebt man daher eine derartige Nutzung an, so kann mit einer entsprechend rechtlichen Begleitung auch eine gesetzeskonforme Nutzung als zum Beispiel Beherbergungsbetrieb oder Ferienwohnung möglich sein.