Grundsätzlich kann mit einem Rechtsanwalt das Honorar frei vereinbart werden, dies im Rahmen einer angemessenen Entlohnung. Meistens wird auf Basis der gesetzlichen, sogenannten tariflichen Vorschriften nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz abgerechnet bzw. nach den Bestimmungen des RATG, der AHK, des NTG und des ABGB frei wählbar (tarifliche Abrechnung). Bei der tariflichen Abrechnung orientiert sich der Strafverteidiger an dem vorgeworfenen Tatbestand nach dem Strafgesetzbuch. Je schwerer die Straftat ist, desto höher ist auch in der Regel die Entlohnung. In Strafsachen gelten somit festgelegte Tarifsätze, die je nach Höhe des Strafsatzes bzw. dem zuständigen Gericht (einzelrichterliches Verfahren vor dem Bezirksgericht oder Landesgericht, Schöffengericht oder Geschworenengericht) variieren.
Theoretisch ist auch eine Pauschalvereinbarung denkbar, wobei es hier oft einen Gewinner und einen Verlierer gibt. Nicht selten orientiert sich der gewählte Strafverteidiger bei einer Pauschale notgedrungen auch an der Höhe der Pauschale und bemisst seinen Aufwand bzw. seinen Einsatz an dieser vereinbarten Pauschale.
Transparent ist vor allem eine Stundensatzvereinbarung. Bei einer Stundensatzvereinbarung wird der zeitliche Aufwand dem Strafverteidiger auf Basis eines bestimmten Stundensatzes bezahlt. Der Vorteil ist, dass eine Stundensatzvereinbarung einerseits für den Mandanten und auch für den Strafverteidiger transparent und einfach nachzuvollziehen ist.