Wie man in vielen öffentlich berichteten Strafverfahren sehen kann, können Strafverfahren und die notwendige Verteidigung durch einen Strafverteidiger äußerst kostspielig sein. Das Problem ist, dass grundsätzlich der Beschuldigte bzw. der Angeklagte für diese Kosten der Strafverteidigung aufkommen muss. Erst im Fall eines Freispruchs besteht die Möglichkeit bzgl. der Kosten für den Strafverteidigereinen Antrag nach § 393a StPO zu stellen, um einen zumeist sehr kleinen Beitrag zu den Kosten der Strafverteidigung ersetzt zu erhalten.