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Die Wahl der Rechtsform in Österreich, Unternehmensgründung in Österreich

Wahl der Rechtsform in Österreich, Unternehmensgründung in Österreich: Vom Einpersonenunternehmen bis zur GmbH

Die Wahl der Rechtsform in Österreich hängt von Ihren individuellen Voraussetzungen und Plänen als Unternehmer in Österreich ab. Ausgehend von der jeweiligen konkreten Situation (Umfang des Unternehmens, beteiligte Personen, Finanzierung, Haftung usw.) sind die Vor- und Nachteile der Rechtsformen aus zivilrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Hinsicht zu berücksichtigen.

Einzelunternehmen:

Beim sogenannten Einzelunternehmen steht die einzelne Person im Vordergrund und bringt der Inhaber das Kapital alleine auf, führt das Unternehmen allein und trägt das Risiko alleine. Für Verbindlichkeiten haftet er auch mit dem Privatvermögen in voller Höhe. Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Aufnahme der Tätigkeit. Der Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung ist in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft grundsätzlich pflichtversichert.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Als Einzelperson oder auch als Gruppe von Personen ist es weiters auch möglich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich zu gründen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH) ist in Österreich nach dem Einzelunternehmen die am häufigsten vorkommende Rechtsform. Der Hauptvorteil der GmbH ist u. a., dass die Haftung – wie der Name der Gesellschaft schon sagt – auf die Gesellschaft beschränkt ist. Die Rechtsform eignet sich besonders für Zusammenschlüsse von mehreren Personen, die sich gemeinsam an einer Unternehmensidee in Österreich engagieren aber die das Risiko auf die Kapitaleinlage reduzieren wollen. Die Gründung einer GmbH in Österreich setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus, der die gesamte Situation der Gesellschaft und der Gesellschafter beachten sollte. Der Abschluss des Vertrages muss in Form eines Notariatsaktes erfolgen. Die Gesellschaft entsteht erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Die Gewerbeanmeldung erfolgt erst nach Eintragung im Firmenbuch unter Vorlage eines Firmenbuchauszugs bei der Gewerbebehörde.

Die sogenannte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich (GmbH) ist eine juristische Person, was bedeutet, dass die GmbH ihren Gesellschaftern gegenüber verselbstständigt ist. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet daher grundsätzlich nur das Vermögen der GmbH (Haftungsprivileg).

Abgesehen von bestimmten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Beziehung zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern sowie der Gesellschafter untereinander, die Rechtsstellung der Organe und die Organisation des Willensbildungsprozesses unterliegen, überwiegend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen bzw. kann bestimmt werden.

Für die Gründung der GmbH gilt das sogenannte Normativsystem. Bei Vorliegen der im Gesetz aufgestellten formellen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eintragung der GmbH in das Firmenbuch.

Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Österreich wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages hinauf- oder herabgesetzt werden. Das Stammkapital kann durch Bar- oder Sacheinlage aufgebracht werden. Das Mindeststammkapital beträgt nach § 6 Abs 1 GmbHG EUR 35.000,–, wovon mindestens die Hälfte in bar aufgebracht werden muss.

Personengesellschaften:

In Österreich gibt es weiters die sogenannten Personengesellschaften. Zu diesen zählt man die Offene Gesellschaft (OG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Die Gesellschafter haften uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Die Gründung einer Personengesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Jeder Gesellschafter unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts:

Ansonsten gibt es in Österreich noch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR). Diese Gesellschaft entsteht bereits, wenn zumindestens 2 Personen mit gemeinsamen Mittel einen gemeinsamen Unternehmenszweck verfolgen. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen sich somit mindestens zwei Gesellschafter zusammen, von denen beide uneingeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen haften. Mangels Rechtspersönlichkeit kann die GesBR nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

Ihr Law Experts Rechtsanwalt für dieses Rechtsgebiet: Dr. Wiesflecker, Rechtsanwälte Österreich, Attorneys Austria.

Rechtsartikel: Die Wahl der Rechtsform in Österreich, Unternehmensgründung in Österreich.