Unternehmensgründung und Gesellschaftsrecht in Österreich, Law Experts Rechtsanwälte Österreich beraten und unterstützen Sie von der Idee bis zur eingetragenen Firma
Österreich, der perfekte Standort für Ihr Unternehmen - Rechtsanwälte Österreich
Österreich eignet sich als Land mit hoher Rechtssicherheit, bester Infrastruktur und exzellent ausgebildeten Mitarbeitern hervorragend für eine Unternehmensgründung oder eine Zweigniederlassung in Europa.
Österreich liegt im Herzen von Europa und können von Österreich aus, verschiedenste Geschäftstätigkeiten erfolgreich und effizient betrieben werden. Ausländische Staatsbürger dürfen in Österreich eine Firma gründen, Geschäftsführungsfunktionen übernehmen und auch Unternehmen erwerben. Mit einer Geschäftstätigkeit in Österreich sind oft verschiedenste Vorteile - vom Arbeitswohnsitz in Österreich bis hin zu langfristigen Aufenthaltstiteln und der Staatsbürgerschaft - verbunden.
Die richtige Wahl der Rechtsform, die Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Ihren Partnern, Mitarbeitern oder mit anderen Unternehmen sowie die rechtssichere und vorausschauende Ausarbeitung aller Verträge bedarf der Beratung durch spezialisierte Experten.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei berät Sie umfassend und kompetent in Bezug auf Unternehmensgründungen in Österreich. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und klicken Sie hier, um eine Email an die Rechtsanwaltskanzlei Law Experts zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.
Ein Unternehmen in Österreich erfolgreich gründen, Gesellschaftsrecht und Wahl der Rechtsform - Rechtsanwälte Österreich
Das österreichische Gesellschaftsrecht bietet für jedes Bedürfnis die passende Rechtsform. Die verschiedenen Gesellschaftsformen sind auf die jeweiligen steuer- und haftungsrechtlichen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten.
Die einfachste und kostengünstigste Form, in Österreich als Unternehmer tätig zu werden, ist in der Form der Gründung eines sogenannten Einzelunternehmens. Einzelunternehmer ist, der als natürliche Person ein Unternehmen als Alleininhaber in Österreich betreibt und auch persönlich haftet. Auch Einzelunternehmen können in Österreich ins Firmenbuch eingetragen werden. Abgesehen vom Einzelunternehmen kann grundsätzlich zwischen den folgenden Kapital- und Personengesellschaften unterschieden werden:
Kapitalgesellschaften
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Societas Europea (SE)
Personengesellschaften
- Offene Gesellschaft (OG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Stille Gesellschaft (stG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
Die wohl häufigste Rechtsform in Österreich ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Beliebt ist auch die Offene Gesellschaft wie auch die Kommanditgesellschaft.
Die Offene Gesellschaft (OG) wie die Kommanditgesellschaft (KG) kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und klagen und geklagt werden. Die Gründung der OG oder KG erfolgt in Österreich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.
Die GmbH ist eine juristische Person und verfügt somit über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die GmbH in Österreich kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden. Für die Gründung der GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderlich. Die GmbH kann aber auch durch eine Person alleine gegründet werden. Die GmbH entsteht als Rechtssubjekt mit der Eintragung in das Firmenbuch. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 35.000,00 Euro.
Wir finden für Sie die passende Rechtsform, um Ihr Unternehmen in Österreich erfolgreich zu gründen.
Ihre Zweigniederlassung in Österreich gründen - Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Äußerst interessant für ausländische Unternehmer, die in Österreich unternehmerisch tätig werden wollen, ist die Möglichkeit der Gründung einer Niederlassung in Österreich bzw. Zweigniederlassung.
Die Zweigniederlassung ermöglicht es, auf gesicherter Basis in Österreich als Unternehmen tätig zu werden. Wird eine Zweigniederlassung in Österreich betrieben, so wird das ausländische Unternehmen aus allen Geschäften dieser österreichischen Zweigniederlassung selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Mit den Erträgen der österreichischen Zweigniederlassung ist das ausländische Unternehmen in Österreich steuerpflichtig.
Wir beraten Sie im Detail über die Möglichkeiten einer Zweigniederlassung in Österreich.
Unternehmensgründung in Österreich, eine Sache für Spezialisten - Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Unsere langjährige Erfahrungen als auf den Bereich Wirtschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwälte, Projektmanager, Unternehmensberater und Vortragende bringen Ihnen als Unternehmer das entscheidende, zusätzliche Know-how, um Ihr Unternehmen weiter zu entwickeln oder neu zu gründen.
Wir beraten Sie mit dem Wissen des Praktikers, der sich bereits selbst am Markt als Unternehmer erprobt hat und die Tücken des Unternehmerlebens kennt.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei bietet Ihnen insbesondere nachfolgende Leistungen an:
- Betreuung und Beratung in Bezug auf Neugründungen in Österreich
- Beratung zur Wahl der richtigen Gesellschaftsform und des optimalen Standortes sowie Durchführung der gesamten Gründung Ihres Unternehmens
- Gründung von Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Österreich
- Businessplanerstellung und Startup-Betreuung
- Unterstützung bei der Knüpfung von internationalen und nationalen Kontakten
- Umgründungen, Umstrukturierungen und Unternehmensübernahmen
- Abklärung der Förderungs- und Finanzierungssituation sowie die Führung von Verhandlungen mit Banken, Geschäftspartnern, Lieferanten, öffentlichen Stellen etc.
- Abklärung steuerlicher Aspekte in Zusammenarbeit mit etablierten Steuerberatungskanzleien
- Klärung von Fragen des Gewerberechtes
- Klärung von Fragen des Haftungs-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtes
- Vertragserstellung und Vertragsprüfungen
Wir garantieren Ihnen, dass Ihre Rechtssache mit der maximalen Aufmerksamkeit und Genauigkeit und ausschließlich von hoch qualifizierten Experten im Law Experts Team bearbeitet wird. Als Ihre Rechtsanwälte stehen wir auf Ihrer Seite und geben 100%.
Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich - Law Experts Rechtsanwälte Österreich
Die international ausgezeichneten Law Experts Rechtsanwälte verfügen über Standorte / Sprechstellen in Innsbruck (Kanzleisitz) und Wien sowie über ein österreichweites und weltweites Netzwerk von Partnerkanzleien. Überdies verfügt unsere Rechtsanwaltskanzlei nicht nur international, sondern auch regional über beste Kontakte.
Fachpublikationen, aktuelle Rechtsprechung, unser Rechtswörterbuch sowie Law Experts auf Twitter finden Sie unter folgenden Punkten:
- Aktuelle Rechtsartikel zu unterschiedlichen Spezialgebieten
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- Aktuelle Rechtsprechung im Fokus
- Law Experts Rechtswörterbuch
Gerne beraten wir Sie umfassend und kompetent! Wir vertreten Ihre Interessen in ganz Österreich. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und klicken Sie hier, um eine Email an die Rechtsanwaltskanzlei Law Experts zu schreiben oder rufen Sie +43(512)586 586.
Weitere Informationen zur Unternehmensgründung in Österreich: Vom Businessplan über die Auswahl der Rechtsform und des Unternehmensstandortes bis zur Eintragung im Firmenbuch:
Das österreichische Gesellschaftsrecht, Unternehmensgründung in Österreich
Im österreichischen Gesellschaftsrecht wird grundsätzlich zwischen sogenannten Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Bei den Personengesellschaften gibt es zumindest eine natürliche Person, welche mit dem Privatvermögen persönlich haftet. Bei den Kapitalgesellschaften wird diese persönliche Haftung durch das einbezahlte Mindestkapital, welches bei der Gründung einer Gesellschaft vorhanden sein muss, ersetzt. Weiterer Unterschied ist, dass bei einer Personengesellschaft in Österreich nur ein Gesellschafter Geschäftsführer werden kann. Anders ist dies bei den Kapitalgesellschaften, bei welchen auch Nichtgesellschafter Geschäftsführer werden können.
Als relevante Rechtsvorschriften bezüglich die Unternehmensgründung in Österreich sind unter anderem das Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), das Firmenbuchgesetz (FBG) sowie das Unternehmensgesetzbuch (UGB) zu erwähnen.
Im Gegensatz zur in Deutschland üblichen Bezeichnung des Handelsregisters wird dieses in Österreich als Firmenbuch bezeichnet. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Firmenbuchgesetz. Das Firmenbuch ist grundsätzlich in ein Hauptbuch und die Urkundensammlung gegliedert. Zuständig für die Führung des Firmenbuch sind die Firmenbuch Gerichte, welches jene mit Handelsachen betrauten Landesgerichte sind. In Wien ist das Firmenbuchgericht das Handelsgericht Wien.
Eintragungen im Firmenbuch in Österreich haben zum Teil bloß deklaratorische Wirkung. Konstitutive Wirkung haben beispielsweise die Neueintragung einer Gesellschaft.
Das oberste willensbildende Organ der GmbH ist die Gesamtheit aller Gesellschafter und üben die Gesellschafter die Willensbildung durch sogenannte Gesellschafterbeschlüsse aus. Die Gesellschafterbeschlüsse erfolgen in der Regel in der Generalversammlung oder auch durch Abstimmung im schriftlichen Weg mittels Umlaufbeschlusses. Die Generalversammlung findet grundsätzlich einmal pro Jahr statt und muss außerdem einberufen werden, wenn es das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht. Grundsätzlich erfolgte Einberufung der Generalversammlung durch den jeweiligen Geschäftsführer. Es ist allerdings auch die Einberufung durch eine Minderheit von 10 % Stammkapitals unter Angabe des zwecks für die Einberufung möglich. Die Generalversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn zumindest 10 % Stammkapitals anwesend oder vertreten sind. Der Gesellschaftsvertrag gibt grundsätzlich darüber Aufschluss, welche Mehrheitsverhältnisse vorliegen müssen. Ist dort nichts besonderes geregelt so genügt in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Anfang bei der Unternehmensgründung, Standortwahl und Rechtsform
Am Anfang jeder Unternehmensgründung steht zumeist ein Konzept, eine Idee oder im Idealfall ein Businessplan. Nicht selten entstehen Unternehmensgründungen in Österreich auch aufgrund des Umstandes, dass ein bereits etabliertes Unternehmen im Ausland hier in Österreich ein weiteres Unternehmen, z.B. eine weitere GmbH oder eine Zweigniederlassung gründen möchte. Dies meistens, um am österreichischen Markt besser auftreten zu können und sodann auch im Herzen von Europa tätig zu werden.
Nach der grundsätzlichen Konzeptionierung eines Unternehmens bzw. der Ausrichtung in Österreich stellen sich hier sodann auch Fragen der Standortwahl. Tirol und die Landeshauptstadt Innsbruck ist aufgrund der sehr guten Infrastruktur sowie der lebenswerten und sicheren Umwelt genauso wie Wien ein wichtiger Standort für Unternehmen.
Bei der Auswahl des richtigen Standortes werden in der Regel die relevanten Standortfaktoren für das jeweilige Unternehmen evaluiert und sodann die jeweiligen Standorte auf Basis dieser Faktoren ausgewählt. Typische Standortfaktoren sind beispielsweise die Verfügbarkeit und Qualität der vorhandenen Arbeitskräfte, der gegebenen Betriebsmittel sowie auch der jeweiligen Werkstoffe, ebenso wie die Frage der anfallenden Steuern und möglichen Förderungen von staatlicher Seite.
Ist man sich über die grundlegenden Aspekte der Unternehmensgründung im Klaren, so ist auch die Erstellung des Textes des Gesellschaftsvertrages, welcher in der Regel empfehlenswerterweise mit einem erfahrenen Rechtsanwalt entworfen werden sollte, anzugehen. Hier sind auch Fragen des Firmenwortlautes, welcher von den Firmenbuchgerichten streng geprüft wird, zu erörtern. Der gesetzliche Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages umfasst jedenfalls die sogenannte Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Dauer der Gesellschaft sowie das Stammkapital.
Fragen der Rechtsformwahl, Wahl der richtigen Rechtsformwahl Unternehmensgründung in Österreich
Je nach gewählter Rechtsform sind grundsätzlich unterschiedliche Vorschriften für die Gründung zu beachten. Weiters ist auch anzuführen, dass es Unter- bzw Obergrenzen hinsichtlich der Anzahl der beteiligten Personen gibt. So kann an einem Einzelunternehmen logischerweise maximal eine Person beteiligt sein, an Personengesellschaften sind dagegen idR mindestens zwei Personen beteiligt.
Weitere Fragen betreffend die Finanzkraft des Unternehmensgründers, woraus sich die Frage der Finanzierung der Unternehmung ergibt und insbesondere, ob der Unternehmensgründer das für die Gründung erforderliche Eigenkapital allein aufbringen kann oder dazu Partner/Investoren benötigt.
Handelt es sich nicht um Produkte oder Dienstleistungen, die eine Haftung für Fehler oder Mängel beinahe ausschließen, so ist bei der Frage der Rechtsformwahl auch insbesondere die Frage, inwiefern den Unternehmer selbst eine persönliche Haftung trifft, besonders relevant. Nicht umsonst ist dies eines der wichtigsten Entscheidungskriterien, wobei zwischen beschränkter und unbeschränkter Haftung zu unterscheiden ist. Im ersten Fall ist die Haftung auf die Höhe des ins Unternehmen eingebrachten Vermögens limitiert, im zweiten Fall erstreckt sie sich auch auf das Privatvermögen der Eigenkapitalgeber.
Wie bereits angeführt handelt es sich beim Einzelunternehmen aufgrund der Einfachheit der Gründung und der geringe Gründungskosten sich um die in Österreich mit Abstand verbreitetste Rechtsform. Der Inhaber allein bringt das notwendige Kapital auf, leitet das Unternehmen und trägt das gesamte Risiko. Vorteile dieser Rechtsform sind insbesondere die bei einer Personen liegenden Entscheidungsgewalt, keine Notwendigkeit einer Gewinnaufteilung und eben geringe Gründungskosten. Als Nachteile sind die unbeschränkte Haftung sowie die eingeschränkte Möglichkeit der Kapitalaufbringung anzuführen.
Bei den abgesehen vom Einzelunternehmer verbleibenden Rechtsformen handelt es sich um Gesellschaftsunternehmen mit mehreren Personen als Gesellschaftern. Im Gesellschaftsvertrag sind die wesentlichen Aspekte des Unternehmens geregelt, wie etwa die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Bei Personengesellschaften steht die persönliche Beteiligung und Mitwirkung der Gesellschafter im Vordergrund, bei Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit die Leitung durch eigens dafür vorgesehene Personen/Geschäftsführer. Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist bei Kapitalgesellschaften die Existenz von den Gesellschaftern losgelöst. Dies gilt ebenso für die Haftung, die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Die Kapitalgesellschaft der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist in Österreich die zweithäufigste Rechtsform. Die Rechtsform der GmbH ist dadurch charakterisiert, dass Gesellschafter Vermögenseinlagen (Stammeinlagen) in das Unternehmen einbringen. Die Summe der Vermögenseinlagen wird als Stammkapital bezeichnet und beträgt derzeit mindestens 10.000,- Euro, wovon mindestens 50 % als Bareinlage einzubringen sind. Die Organe der GmbH sind die Generalversammlung, die Geschäftsführung sowie optional ein Aufsichtsrat als Kontrollorgan. Der größte Vorteil einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung in Österreich und oft Grund, diese Rechtsform zu wählen, ist die auf das Stammkapital beschränkte Haftung. Als Nachteil der GmbH sind die Gründungskosten und die geringere Kreditwürdigkeit zu nennen, welche zwangsläufig aus der beschränkten Haftung der Akteure resultiert.
Weiters gibt es die weniger beliebte und seltenere Aktiengesellschaft (AG). Käufer von Aktien werden zu Gesellschaftern der AG. Organe der AG sind die Hauptversammlung, bestehend aus der Gesamtheit aller Aktionäre, der Aufsichtsrat, der von der Hauptversammlung gewählt wird, sowie der Vorstand, der vom Aufsichtsrat gewählt und kontrolliert wird und die Geschäftsführung innehat. Vorteile der Aktiengesellschaft in Österreich sind die breit gestreute Kapitalbeschaffung über die Ausgabe von Aktien und die auf das Grundkapital begrenzte Haftung. Ein gravierender Nachteil für die Aktiengesellschaft in Österreich sind die hohen Gründungskosten bzw. Organisationskosten, sodass diese Rechtsform nur für große Unternehmen infrage kommt.
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft, Unternehmensgründung in Österreich
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft in Österreich vertritt die Gesellschaft nach außen und ist notwendiges Organ der Gesellschaft. Als Geschäftsführer kommen nur physische, also natürliche und handlungsfähige Personen infrage. Juristische Personen können in keiner Form als Geschäftsführer tätig werden. Beim handelsrechtlichen Geschäftsführer spielt die Nationalität keine Rolle diese Geschäftsführer muss daher seinen Wohnsitz grundsätzlich nicht im Inland haben. Allerdings ist vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der gewerberechtlicher Geschäftsführer strikt zu unterscheiden.
Der gewerberechtlicher Geschäftsführer ist gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung der Gewerbevorschriften verantwortlich. Der gewerberechtlicher Geschäftsführer muss daher auch über die entsprechenden Fähigkeiten und Eigenschaften verfügen, die für die Erteilung der Gewerbeberechtigung notwendig sind. Hierzu gehört auch in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Geschäftsführer wird grundsätzlich durch die Gesellschafter bestellt.
§ 10 Erklärung und Bankbestätigung bei der Anmeldung der GmbH, Insolvenzvorkehr bei der Unternehmensgründung in Österreich, Haftung des Geschäftsführers
Was oft bei der Gründung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung übersehen wird, ist, dass eine Haftung der Akteure einer Kapitalgesellschaft nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr ist es häufiger als man denkt der Fall, dass im Falle der nicht erfolgreichen Gründung bzw. Etablierung eines Unternehmens, Geschäftsführer in die Haftung genommen werden.
Bei der Anmeldung der GmbH bzw AG zum Firmenbuch haben gemäß § 10 Abs 3 GmbHG alle Geschäftsführer in beglaubigter Form eine Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen bar einbezahlt sind und dass sich die einbezahlten Beträge und Sacheinlagen in ihrer freien Verfügung befinden. Der Nachweis der Bareinzahlung ist durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Kreditinstituts („Bankbestätigung“) zu erbringen.
Gemäß GmbH-Gesetz, nämlich § 10 Abs 4 GmbHG, haften die Geschäftsführer für Schäden der Gesellschaft (fehlende Bareinzahlung der Stammeinlage) aufgrund von Falschangaben der GmbH gegenüber zur ungeteilten Hand. Davon abgesehen ist auch zu erwähnen, dass auch eine strafrechtliche Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers für falsche Angaben bei Abgabe der Erklärung gemäß § 122 GmbHG vorliegen kann. In diesem Zusammenhang ergeben sich auch die Fragen der Bewertung von Sacheinlagen bzw. von verdeckten Sacheinlagen.
Überdies ist es so, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung den Betrieb einer GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu leiten hat und er für diese Tätigkeit auch gegenüber seinen Gesellschaftern haftet. Nachdem er die Vertretung der Gesellschaft sowie in der Regel auch die ordentliche Buchführung über hat, ist die Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH.
Kommt der Geschäftsführer einer GmbH seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, so kommt es beispielsweise zu einer Haftung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bei abgabenrechtlichen Versäumnissen haftet nämlich der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft persönlich nach der Bundesabgabenordnung. Auch wenn Beiträge nach der Sozialversicherung nicht korrekt berechnet und abgeführt werden, kann es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen.
Zentral ist auch, dass außenstehende Dritte grundsätzlich einen direkten Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer persönlich geltend machen können, wenn Vorschriften des Gläubigerschutzes verletzt wurden. Der Klassiker in diesem Fall ist die verspätete Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
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