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Wann liegt eine Diskriminierung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor? (OGH 24. 7. 2013, 9 ObA 40/13t)
Die Klägerin, eine ursprünglich aus Polen stammende Hilfsköchin, war bei der Beklagten beschäftigt und wurde zunehmend von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Produktionsleiter, unter Druck gesetzt und im Zusammenhang mit der Arbeitseinteilung benachteiligt. Neben der konkreten Kritik an der Arbeit der Klägerin kamen häufig Äußerungen hinzu, in denen der unmittelbare Chef auf ihre polnische Herkunft in herabsetzender und beleidigender Weise Bezug nahm.
Nachdem sich neben der Klägerin auch andere Küchenmitarbeiter in einer Besprechung mit dem Küchenleiter über das Verhalten des Produktionsleiters beschwert hatten, wurde der Produktionsleiter für einen Zeitraum von drei Monaten auf einen Büroarbeitsplatz versetzt.
Kauf eines Hauses in Kenntnis von Feuchtigkeitsschäden: Gewährleistung? (OGH 27. 6. 2013, 1 Ob 14/13k)
Die Kläger erwarben eine Liegenschaft mit Haus. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass bekannt ist, dass im Kellergeschoss Durchfeuchtungen des Mauerwerks und nicht den technischen Richtlinien entsprechende Feuchtigkeitsabdichtungen vorhanden sind. Die Kläger begehrten die Kosten für die Verbesserung der Feuchtigkeitsisolierung. Das Erstgericht gab ihrer Klage statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Abweisung der Klage. Eine Leistung ist nur dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrages einen Zustand des Hauses, der objektiv mangelhaft ist, begründet dieser Mangel keine Vertragswidrigkeit.
Welche Haftung droht bei privater Geburtstagsparty? (OGH 18. 7. 2013, 1 Ob 122/13t)
Für eine jährlich stattfindende Geburtstagsfeier stellte der Beklagte den zum Partyraum ausgebauten ersten Stock eines Heustadls seiner Eltern zur Verfügung. An der Außenwand dieses Raums wurden durch eine Holztür mit einem Seilzug die Getränke angeliefert. Danach hatte der Vater des Beklagten die Tür unter Zuhilfenahme eines großen Nagels wieder verschlossen und diese Arretierung als ausreichend befunden. Sie hätte einem mittelkräftigen Treten gegen die Tür oder einem Anlehnen einer auch kräftigeren Person standgehalten. Im fortgeschrittenen Stadium der Party attackierte der Kläger ohne Grund einen anderen Gast. Nachdem er von anderen weggezogen worden war, ging er wenig später neuerlich auf diesen Gast los und fügte ihm durch einen Biss in den Finger eine massiv blutende Bissverletzung zu. Die damalige Lebensgefährtin versuchte einzugreifen und drückte den Angreifer gegen die Heustadltür, die sich durch diese Krafteinwirkung öffnete. Der Kläger stürzte rund 3m in die Tiefe und erlitt erhebliche Verletzungen.
Wann liegt ein Arbeitsverhältnis vor? (OGH 27. 6. 2013, 8 Ob A 40/13k)
Die Klägerin behauptete vor dem OGH, dass das zugrunde liegende Vertragsverhältnis entgegen der Ansicht der Vorinstanzen doch als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers; dies hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten. Bei der Beurteilung ist anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen.
Die Klägerin musste nicht zu einer bestimmten Zeit in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten anwesend sein. Weiters hat die Klägerin die Übernahme bestimmter Buchhaltungsarbeiten abgelehnt und die Durchführung bestimmter Verbuchungen verweigert. Die Festlegung ihrer Urlaubszeiten war nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängig. Die Klägerin hätte auch für andere Auftraggeber Tätigkeiten verrichten können.
Unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG (OGH 6. 6. 2013, 6 Ob 87/13g)
Massiver körperlicher Angriff auf eine andere Mieterin, das mehrmalige bewusste provokative Arretieren von Türen in der kalten Jahreszeit, Ausschütteln der Mistschaufel und Teppichklopfen in einer Art und Weise, dass andere Mieter beschmutzt werden, wiederholte unflätige Beschimpfungen anderer Hausbewohner. Wie ist dies zu beurteilen? Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt.
Wirkt eine zwischen Werkbesteller und Generalunternehmer vereinbarte Freizeichnungsklausel auch für Subunternehmer? (OGH 25. 6. 2013, 9 Ob 41/13i)
Die Werkbestellerin beauftragte die M GmbH als Generalunternehmerin und Projektleiterin mit der Durchführung der Heizungs-, Gas-, Gülle-, Elektro- und Drucklufttechnik sowie der Entschwefelung ihrer Biogasanlage. Die Generalunternehmerin nahm den Auftrag mit einer Haftungsfreistellungsklausel an.
Der Beklagte führte als Subunternehmer einen Teil der Arbeiten durch. Aufgrund unzureichender Gasmessungen entzündete sich ein Gas-Luft-Gemisch und verursachte den eingeklagten Schaden, der von der Klägerin als Versicherin der Werkbestellerin ersetzt wurde. Der zunächst gegen die Werkbestellerin geführte Klage wurde in einem Vorprozess aufgrund des Haftungsausschlusses abgewiesen.
Wie weit geht die Aufklärungspflicht der Kreditinstitute dem Anleger gegenüber? (OGH 8. 5. 2013, 6 Ob 50/13s)
Im Jahre 2006 erwarb der Kläger ein Zertifikat der Lehman-Gruppe, wobei eine niederländische Gesellschaft der Gruppe als Emittentin und die Muttergesellschaft als Garantin fungierten. Bereits in mehreren Entscheidungen hat sich der OGH mit Finanzprodukten der Lehman-Gruppe (u.a. "Dragon FX Garant") und mit den diese Produkte bewerbenden Broschüren zu beschäftigen.
Die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers samt der mit ihr verbundenen Unternehmen im September 2008 war auch für Fachkreise überraschend. Unter diesen Umständen war die in der Werbebroschüre in Form des Ratings enthaltene Information über die Bonität der Emittentin ausreichend und es bedurfte keiner darüber hinausgehenden Aufklärung über das allgemeine Bonitätsrisiko.
Welches sind die Sorgfaltspflichten eines Bauherren? (OGH 26. 4. 2011, 8 Ob 40/10f)
Der Beklagte war Häuslbauer und beauftragte verschiedene Werkunternehmer, Arbeiten an seinem Einfamilienwohnhaus durchzuführen. Die klagende Partei war mit der Herstellung, Lieferung und Montage der Fenster beauftragt und nützte das bereits bestehende Baugerüst für die Außenmontage der Fenster. Er stürzte ca 4 m in die Tiefe und verletzte sich schwer. Er klagte den Bauherren wegen der mangelhaften Sicherheit des Gerüstes auf Schadenersatz. Die Quintessenz des OGH: Der Bauherr haftet dann nicht für die Sicherheit des Gerüstes, wenn er es dem Werkunternehmer weder zur Verfügung gestellt hat noch zur Verfügung stellen musste. Der Beklagte hat daher das von einem anderen Unternehmen errichtete Gerüst nicht dem Kläger "zur Verfügung gestellt".
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